FAQs zum Coronavirus
Im Zuge der Coronavirus-Krise ergeben sich bei vielen Versicherten einige Fragen. Wir haben die wichtigsten Fragen auf dieser Seite zusammengestellt und erweitern diese regelmäßig.
Bitte beachten Sie auch, dass diese FAQ nicht unsere Versicherungsbedingungen ersetzen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Leistungen beachten Sie bitte Ihren Versicherungsvertrag.
Allgemein
Sie können uns Rechnungen einfach und sicher über das Service-Portal zukommen lassen. Dieses finden Sie hier.
Sollte dieses einmal nicht funktionieren, können Sie alternativ unseren Webupload nutzen. Klicken Sie dazu hier.
Informationen zum Web-Upload finden Sie in diesem PDF.
Die Originalrechnungen sollten Sie aber für etwaige Prüfungen mindestens für 24 Monate archivieren.
Für das vergangene Jahr 2020 hatten wir mit unserem Versicherer eine Sonderlösung erarbeitet, die es unseren Kunden ermöglichte, sich über die vertraglich vereinbarte Aufenthaltszeit in Deutschland aufzuhalten.
Seit dem 1. Januar 2021 besteht für Sie Versicherungsschutz für Deutschland gemäß der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen Ihres Versicherungsproduktes. Wichtig für Sie zu wissen: Mögliche Aufenthalte aus dem Jahr 2020 werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für 2021 nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht.
Sie erreichen uns weiterhin zu unseren gewohnten Bürozeiten unter +49-40-30 68 74 - 0. Diese sind Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr MEZ und Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr MEZ. Außerhalb unserer Bürozeiten erreichen Sie uns unter der Notfall-Hotline +49-40-30 68 74 - 74. Die medizinische Assistance ist weiterhin gewährleistet.
Versicherte Leistungen
Gemäß unserer Versicherungsbedingungen sind medizinisch notwendige Rücktransporte in das Land versichert, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Ein Rücktransport nach Deutschland ist somit nicht pauschal im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Sollten Sie sich aber in einem Land aufhalten, in dem bei einer Coronainfizierung eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist, so ist der Transport zu einem nächsterreichbaren Krankenhaus versichert, in dem die medizinische Versorgung sichergestellt ist.
Wenn Sie sich in einem Land aufhalten, aus dem Sie derzeit nicht mehr nach Deutschland ausreisen können, so empfehlen wir Ihnen, sich an das Auswärtige Amt zu wenden. Die Bundesregierung organisiert derzeit Flüge, um deutsche Staatsbürger sicher in ihr Heimatland zurückzuholen. In diesen Fällen liegt kein medizinischer Grund vor, um eine Rückholung über die Krankenversicherung abzuwickeln.
Unsere Versicherungsbedingungen gelten weitestgehend unabhängig von den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Insbesondere unseren Kunden, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, verwehren wir nicht, in ihr Aufenthaltsland zurückzukehren. Demzufolge sind die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen versichert.
Es ist richtig, dass beispielsweise Thailand per Gesetz erlassen hat (in diesem Fall der Communicable Disease Control Act), wonach Personen, die ein positives Coronatest-Ergebnis haben, für 14 Tage in Quarantäne-Krankenhäusern untergebracht werden müssen, auch dann, wenn sie beschwerdefrei sind. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich unserer Erfahrung nach auch um Hotels und Ferienanlagen, die provisorisch zu Covid-19-Hospitälern umfunktioniert wurden aber auch um bestimmte Krankenhäusern.
Der BDAE zahlt jedoch nur die Kosten für eine medizinisch notwendige Covid-19-Behandlung. Insofern für die medizinisch erforderliche therapeutische Versorgung der symptomatischen Erkrankung ein Klinikaufenthalt notwendig wird, besteht hier tarifgemäße Deckung. Für staatliche angeordnete, obligatorische Klinikaufenthalte kann keine Kostenübernahme erfolgen.
In jedem Fall bitten wir Sie, eine ausführliche Dokumentation durch die Klinik und sämtliche vorliegende Befundberichte bei uns einzureichen, um einen reibungslosen Ablauf und eine Prüfung zu ermöglichen.
Sollten Sie sich in einer Einrichtung isolieren müssen, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir werden dann die Situation beurteilen und den individuellen Sachverhalt prüfen.
Bei einer häuslichen Quarantäne fallen in aller Regel keine Kosten an. Sollten aber dennoch medizinisch notwendige Behandlungen erforderlich werden, so erstatten wir hierfür selbstverständlich die laut tarifgemäßen Kosten.
Anderweitige stationäre Quarantänen sind in der Regel selten medizinisch notwendig. Sollte durch die ursächliche Erkrankung ein stationärer medizinisch notwendiger Aufenthalt zur therapeutischen Behandlung erforderlich werden, prüfen wir gerne, inwieweit hier Versicherungsschutz besteht.
Ein Test auf Infektion mit dem Coronavirus wird bei medizinischer Notwendigkeit und nach Anordnung durch einen Arzt bezahlt.
Muss ein Test vor einer medizinisch notwendigen OP erfolgen, so wäre dies auch eine versicherte Leistung.
Soll ein solcher Test aber als Einreisevoraussetzung für den Besuch eines anderen Landes durchgeführt werden, besteht dafür keine Deckung, da es sich dabei nicht um eine medizinische Notwendigkeit handelt.
Medizinisch notwendige Behandlungen, Untersuchungen sowie Medikamente im Rahmen einer durch das Coronavirus verursachte Covid-19-Erkrankung sind selbstverständlich versichert.
Eine Impfung gegen Covid-19 ist im Produkt EXPAT INFINITY in der Premium-Variante vom Leistungsumfang erfasst. Alle anderen Auslandskranken-Versicherungsprodukte haben eine Covid-19-Impfung im Leistungsumfang derzeit nicht vorgesehen.
Ja, der BDAE erstattet Kosten der Behandlungen, die durch Nebenwirkungen einer Covid-19-Impfung auftreten im jeweiligen vertraglichen Umfang der gewählten BDAE-Auslandskrankenversicherung.
Coronavirus-Schutzimpfung
Wahrscheinlich nicht. Unserer Kenntnis nach haben die Auslandsvertretungen keine Zuständigkeit für gesundheitliche Prävention. Hier müsste das Regelwerk angepasst werden, also entweder die Verordnung oder das Konsulargesetz. Aktuell lässt sich aus dem Konsulargesetz kein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung durch die deutschen Auslandsvertretungen ableiten.
Insbesondere wegen der anfänglichen Knappheit der Impfstoffe hat der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf eine staatlich gewährte und kostenlose Schutzimpfung gegen das Coronavirus gesetzlich geregelt. Dieser Rechtsanspruch ist jedoch nicht im Konsulargesetz geregelt, sondern ergibt sich aus Paragraf 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung).
Wir empfehlen, in erster Linie Kontakt zu den staatlichen Sozialversicherungs- und Gesundheitsbehörden aufzunehmen beziehungsweise die Impfverordnung des jeweiligen Aufenthaltslandes zu lesen.
In der neuesten Version (1. September 2021) der Coronavirus-Impfverordnung wurde folgender Absatz für Auslandsdeutsche hinzugefügt:
"Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können im Übrigen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden."
In der Erläuterung dazu steht:
"Nach Absatz 1 Satz 3 können deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden. Die Impfung kann in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen; sie kann aber auch im Ausland durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Schutzimpfungen im Ausland ist das Recht des jeweiligen Landes zu beachten."
Bis zu der neuen Fassung vom 1. September 2021 hatte es noch geheißen, dass in erster Linie folgender Personenkreis, bei der die Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, einen Impfanspruch hat:
- Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (gemäß Paragraf 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung)
- Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversicherung versichert sind (gemäß Paragraf 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung).
Alle im Ausland ansässigen deutschen Staatsangehörigen, die nicht von der Coronavirus-Impfverordnung erfasst werden, unterliegen den Gesundheitssystemen und den medizinischen Rechtsrahmen ihrer Gastländer. Diese regeln das Thema Covid-19-Impfung unterschiedlich und wahrscheinlich abhängig von der Verfügbarkeit und Menge des vorhandenen Impfstoffes.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten erhalten beispielsweise alle ausländischen Personen mit einem Resident Visum eine kostenfreie Covid-19-Impfung. Inhaber eines Besuchervisums (visit visa) sind nicht für eine Impfung berechtigt.
Einen digitalen Impfnachweis erhalten Personen in Deutschland, die hierzulande geimpft wurden – die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Innerhalb der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten Nachweise für alle EU-weit zugelassenen Impfstoffe akzeptieren. Zudem sollen die EU-Staaten selbst entscheiden können, ob sie Zertifikate auf Grundlage von nationalen Notfallzulassungen für die noch nicht von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (Ema) zugelassenen Impfstoffe Sputnik V und Sinopharm akzeptieren.
Der digitale Impfnachweis ist ein freiwilliges Angebot: Wer seine Impfung nachweisen will, kann das weiterhin auch über das Vorzeigen des gelben Papier-Impfhefts der Weltgesundheitsorganisation (WHO) tun.
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt dazu:
„Es werden verschiedene Möglichkeiten geprüft, um auch nachträglich digitale Impfnachweise zu erstellen. Grundsätzlich soll die nachträgliche Ausstellung dort erfolgen, wo man geimpft worden ist. Wenn in den Impfzentren entsprechende Kontaktdaten vorliegen, sollen die QR-Codes möglichst automatisch per Post zugesandt werden. Außerdem könnten Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker nachträglich Impfnachweise ausstellen.“
Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu auch FAQs zur Verfügung gestellt.
Für die Ausstellung des digitalen Covid-19-Zertifikats der EU sind die nationalen Behörden zuständig. Es kann beispielsweise von Testzentren, Gesundheitsbehörden oder direkt über ein eHealth-Portal ausgestellt werden.
Die Europäische Kommission hat auf dieser Seite Informationen zum digitalen Impfpass in Europa veröffentlicht, auf der auch Infos zum EU-Zertifikat enthalten sind. Auf dem Portal ist unter anderem aufgelistet, welche Länder technisch für eine Zuschaltung zur EU-Schnittstelle bereit sind und welche über eine funktionierende Verbindung verfügen.
Es kann sein, dass in manchen Ländern für den Eintrag des Impfnachweises im e-Impfpass eine Sozialversicherungsnummer und/oder eine Ausweisnummer angefragt wird. Hier empfiehlt es sich, auf den Webseiten der nationalen Gesundheitsbehörden nachzuschauen.
Leider können wir bei der Vereinbarung von Impfterminen keine Unterstützung anbieten – weder auf internationaler noch auf nationaler Ebene. Die Impfkampagnen und damit verbundenen Priorisierungen sind von Staat zu Staat und Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Deutschland dürfen seit dem 7. Juni 2021 Ärzt*innen und Betriebsärzt*innen alle Personen unabhängig von der Impfpriorisierung impfen. Zudem regeln die jeweiligen Bundesländer eigenständig, ab wann eine weitere Prioritätsgruppe zum Impfen berechtigt ist.
Informationen zu vertrauenswürdigen Plattformen, über den internationalen Impffortschritt und über weltweit zugelassene Impfstoffe haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.