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Wann BAföG auch im Ausland möglich ist

Ihr möchtet ein Auslandssemester oder ein Auslandspraktikum machen und möchtet in der Zeit auch Bafög erhalten? Das hängt an einigen Voraussetzungen.

Außerdem erfahrt ihr zeitgleich die Voraussetzungen, die notwendig sind, um BAföG zu erhalten. Im Video beschreiben wir einen Fall eines Studenten, der aus unterschiedlichen Gründen kein BAföG erhalten hat und erläutern die Gründe dafür. Hier kommt ihr direkt zu unserem Tarif EXPAT ACADEMIC, der sich perfekt fürs Studium im Ausland eignet!

Transkript

Wenn ihr nach einem Auslandssemester noch ein Auslandspraktikum machen möchtet, habt ihr keinen Anspruch auf Bafög, wenn ihr schon einmal Bafög für ein Auslandsstudium bekommen habt. Warum ein Gericht so entschieden hat, das erfahrt ihr jetzt in diesem Video.

Moin, moin und herzlich willkommen zu den Auslandsexperten. Mein Name ist Anne und ich bin Unternehmenssprecherin beim Auslandsversicherer BDAE.

Im Ausland zu studieren oder ein Praktikum in einem anderen Land zu machen, ist eine tolle Sache. Und tatsächlich kann man auch für ein Auslandsemester oder ein Auslandspraktikum die staatliche Förderung Bafög bekommen. 50 Jahre gibt es das Bafög mittlerweile!

Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz können Studierende und Auszubildende für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung Bafög erhalten. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU gibt es die finanzielle Förderung immerhin bis zu einem Jahr. Liegen besondere Gründe vor, dann könnt ihr theoretisch sogar bis zu zwei Jahre Bafög bekommen.

Die Rechtsgrundlage dafür liefern die Paragrafen 5 und 16 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – kurz Bafög. Aber, der Teufel steckt wie immer im Detail.

Das musste auch ein junger Student erfahren. Dieser wollte im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht für ein Auslandspraktikum in Dubai für den Zeitraum April bis Juni 2017 BAföG beziehen. Er war zuvor bereits von Februar bis Juli 2016 in China für ein Auslandssemester und hatte in dieser Zeit Ausbildungsförderung nach Paragraf 16 Abs. 1 BAföG erhalten.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Student jedoch keinen Anspruch, auch für sein Auslandspraktikum Förderung zu beziehen. Die Begründung: Die Auslandsaufenthalte in China und Dubai waren nicht zusammenhängend. Denn in den acht Monaten dazwischen hatte der Student sein Studium in Deutschland fortgeführt. Außerdem hätte der Student, um Anspruch auf Bafög zu erhalten, Auslandssemester und Praktikum in ein und demselben Land und dann auch noch zusammenhängend machen müssen. Also beispielsweise beides entweder ausschließlich in Dubai oder ausschließlich in China – und dann auch noch ohne eine Pause.

Auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG konnte sich der Student leider auch nicht berufen, meinte das Gericht. Denn in seinem Fall sei der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern nicht von besonderer Bedeutung für seine Ausbildung. Er hätte das Praktikum auch in Deutschland absolvieren können. Den bloßen Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern als für die Ausbildung nützliche Tatsache zu nennen, sei keine ausreichende Begründung für den Bezug von BAföG.

Die Besonderheit des Auslandsaufenthaltes muss nach Ansicht des Gerichts beim Inhalt des Praktikums liegen. Dass ein Auslandsaufenthalt an sich etwas Besonderes ist, ließ das Gericht nicht gelten. Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sei weder ein sprachwissenschaftliches Studium noch ein Studium, in dem besondere Fremdsprachenfähigkeiten oder kulturelle Kompetenzen erworben werden müssten. Auch hatte das Studium in den Augen der Richterinnen und Richter keine besondere internationale Ausrichtung, wodurch ein Aufenthalt im Ausland besonders gerechtfertigt oder von besonderer Bedeutung gewesen wäre.

Dass eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen gewisse internationale Bezüge aufweise, kann ebenfalls nicht die besondere Bedeutung mehrerer Auslandsaufenthalte für das Studium begründen.

Der klagende Student hatte dem Gericht sogar eine Bescheinigung der Praktikantenbeauftragten der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule vorgelegt, mit dem Hinweis, dass ein Auslandspraktikum wichtig sei. Aber auch das half nichts. Denn die Bescheinigung verwies lediglich auf das Berufsbild eines Wirtschaftsjuristen, der sich auch mit den Auswirkungen der Globalisierung auseinandersetzen müsste. Daraus würde sich allerdings kein konkreter internationaler Bezug zum Studium des Klägers ergeben.

Das vollständige Urteil findet ihr übrigens auf der Seite des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1820/18.

Eine wichtige Sache möchte ich euch noch ans Herz legen: Egal, ob ihr Bafög für euer Auslandsstudium oder Praktikum bekommt oder nicht, eine Auslandskrankenversicherung solltet ihr auf jeden Fall immer abschließen.

Wir haben beim BDAE mit EXPAT ACADEMIC eine leistungsstarke und günstige Auslandskrankenversicherung im Angebot, die euch im Ausland absichert. Den Link dazu findet ihr in den Shownotes und selbstverständlich könnt ihr uns Auslandsexperten gerne kontaktieren.

Hier findet ihr eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse eingeblendet.

Ich bedanke mich bei euch fürs Zuschauen und in Hamburg sagt man Tschüß!

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29. August 2022

Wer sind die Auslandsexperten?

Die Videoreihe wird von den Experten des BDAE produziert. Diese reisen nicht nur selber gern, sondern kennen sich mit den verschiedenen Aspekten von langfristigen Auslandsaufenthalten auch richtig gut aus.

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