Mittlerweile ist Homeoffice in vielen Unternehmen auch im Ausland möglich. Doch oft macht die Personalabteilung Arbeitnehmenden wegen rechtlicher Bedenken einen Strich durch die Rechnung.
Unter anderem ist die Sorge groß, ob sie in Sachen Steuern alles richtig macht oder ob nicht am Ende der Staat beim Arbeitgebenden anklopft.
Wie Personalverantwortliche und Arbeitnehmende eine zufriedenstellende Lösung finden können
Viele Firmen klagen darüber, dass sie zwar das Homeoffice im Ausland möglich machen wollen, aber oft nicht genau wissen, wie sie alles richtig und auch rechtssicher organisieren können. Dabei ist es auch für die Arbeitnehmenden wichtig, dass keine Fehler gemacht werden.
Zunächst einmal gilt, dass grundsätzlich der Arbeitgebende darüber entscheiden kann, ob Arbeitnehmende aus dem Ausland arbeiten dürfen oder nicht. Genau so wie beim normalen Bürojob in Deutschland bestimmt grundsätzlich der Arbeitgebende den Arbeitsort, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Und selbst wenn Team- oder Abteilungsleitende überhaupt nichts gegen die Reisepläne ihrer Mitarbeitenden haben sollten, könnte die Human-Ressources-Abteilung ein Veto einlegen.
Neben den rechtlichen Bedenken treibt die Sachbearbeiterinnen und Schabearbeiter der administrative Aufwand um, der unter Umständen beim Homeoffice im Ausland entstehen könnte.
Dieser lässt sich nicht gänzlich vermeiden, doch Unternehmen, die sich mit den Basics auseinandersetzen, werden feststellen, dass insbesondere das Thema Steuerrecht gut geregelt ist. Das gilt insbesondere für diejenigen Staaten, welche ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, mit Deutschland abgeschlossen haben, wodurch die Doppelbesteuerung in den jeweiligen betroffenen Ländern vermieden werden soll.
Ausnahmen beim Besteuerungsrecht
Weil es mit verschiedenen Ländern unterschiedliche DBA gibt, ist Homeoffice im Ausland individuell zu betrachten. Grundsätzlich hat dasjenige DBA-Land das Besteuerungsrecht, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Jedoch gibt es die Ausnahme, wo das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt: Die sogenannte 183-Tage-Regelung. Hier gibt es einige Fallstricke zu beachten.
Zunächst ist die 183 Tage-Regelung an gewisse Voraussetzungen gebunden. Wie der Name schon vermuten lässt, besagt die 183-Tage-Regelung, dass Arbeitnehmende sich höchstens 183 Tage, also ein halbes Jahr, in einem anderen Land aufhalten respektive arbeiten dürfen, damit die Steuerpflicht weiterhin in Deutschland verbleibt. Anreise- und Abreisetag werden dabei mitgezählt.
Wichtig ist außerdem, dass Arbeitnehmende im Auslands-Homeoffice ihr Gehalt weiter von einer deutschen Firma bekommen und nicht etwa von einer Firma im Gastland. Ebenfalls wichtig ist es, Tätigkeiten zu vermeiden, die auf eine sogenannte Betriebsstättengründung hinweisen. Unter solche Tätigkeiten fallen beispielsweise vertrieblich orientierte Aktivitäten.
Ob sich die 183 Tage auf das Kalenderjahr beziehen, oder ein Steuerjahr, oder einen anderen bestimmten Zeitraum, kommt darauf an, um welches Land es geht – und welche konkreten Vereinbarungen im DBA das jeweilige Land mit Deutschland hat. Zudem muss die steuerrechtliche Ansässigkeit in Deutschland verbleiben.
Besonders einfach ist es für den Arbeitgebenden, wenn der Lebensmittelpunkt von Arbeitnehmenden weiterhin in Deutschland bleibt und diese in einem DBA-Staat vorübergehend arbeiten beziehungsweise sich dort aufhalten (grundsätzlich weniger als 183 Tage) und das Unternehmen weiterhin inländischer Arbeitgeber bleibt. Denn dann verbleibt die persönliche Steuerpflicht ebenfalls weiterhin in Deutschland. Es werden seitens des anderen Landes zumindest grundsätzlich keine Steuern fällig. Und sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende müssen bei der Abführung der Lohnsteuerabgaben nicht umdenken.
Neben dem Steuerrecht sollten bei geplanten Homeoffice-Tätigkeiten im Ausland außerdem Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht beachtet werden.