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Rechtliches
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Urteil: Keine Entschädigung nach Sturz auf Fluggastbrücke

Kommt es infolge eines Sturzes auf der Fluggastbrücke zu einer Verletzung, muss die Airline dem Passagier keine Entschädigung zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 18 U 124/14). 

Geklagt hatte ein Passagier, nachdem er sich im Jahr 2013 bei seinem Sturz auf der Fluggastbrücke (Gangway) die Kniescheibe gebrochen hatte und die Airline seine Schadenersatzforderungen abgelehnt hatte. Seiner Auffassung nach war die Gangway nicht ausreichend gewartet und gepflegt. Verantwortlich dafür machte er die Fluggesellschaft.

Flughafenbetreiber ist für Fluggastbrücke zuständig

Das sah letztere jedoch anders. Die Fluggastbrücke gehöre zum Flughafengelände, das wiederum der Aufsicht des Flughafenbetreibers, nicht aber der Airline, untersteht. Zudem hätten die Fluggesellschaften selbst keinen Einfluss auf den Zustand der Flughafenanlage.

Die Richter folgten dieser Argumentation und gaben der Fluggesellschaft recht: Bei diesem Unfall handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Unfall hätte überall passieren können und stelle deshalb keine für den Luftverkehr typische Gefahr dar. Und nur in diesen Fällen müssten Airlines für entstandene Schäden haften.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe November 2016 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.