EuGH-Urteil: Für Anspruch auf Ausgleichszahlung ist kein unnötiges Einchecken erforderlich
Wenn Fluggäste wissen, dass die Fluggesellschaft sie nicht zu dem gebuchten Zeitpunkt befördern wird, sind sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtet, sich unnötig am Flughafen einchecken zu lassen. Dennoch steht ihnen eine Ausgleichszahlung zu.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Sinne der Fluggastrechteverordnung entschieden. Die Ausgleichszahlung muss auch geleistet werden, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere vorab informiert hat.
„Das Erscheinen der Flugreisenden zur Abfertigung ist unter diesen Umständen nicht nur sinnlos, sondern auch mit einem erheblichen Anreiseaufwand für die betroffenen Flugreisenden verbunden”, so die Fluggastrechte-Expertin Brosche von Flightright. In vorangegangenen Fällen (17.3.2015 – X ZR 34/14) hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine kurzfristige Umbuchung auf einen anderen Flug eine antizipierte Beförderungsverweigerung darstellen kann und Flugreisende dann nicht am Flughafen erscheinen müssen, um ihre Ansprüche auf Entschädigung zu erhalten.
So ist es zum EuGH-Urteil gekommen
Dem EuGH-Urteil (C-238/22) lag ein Fall zugrunde, in dem eine Flugreisende für einen Flug am nächsten Tag von Frankfurt am Main nach Madrid online einchecken wollte. Dies war ihr jedoch nicht möglich. Die Flugreisende wandte sich daher an die zuständige Fluggesellschaft, die ihr mitteilte, dass ihr Flug auf den Vortag umgebucht worden sei. Dies sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Der gebuchte Rückflug sei annulliert worden, weil sie den Hinflug nicht angetreten habe. Die Betroffene verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung für den annullierten Rückflug wegen Nichtbeförderung.
Das zuständige deutsche Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht. Fluggäste sind nicht verpflichtet, bei der Abfertigung anwesend zu sein, wenn sie vorher darüber informiert wurden, dass sie den Flug wegen Nichtbeförderung nicht antreten können.