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Rechtliches

Fluggastrechte: Diese Ansprüche haben Reisende

© Song_about_summer, AdobeStock

Wer kennt es nicht? Man freut sich auf den bevorstehenden Urlaub, den man vielleicht schon lange im Voraus geplant und gebucht hat und dann das: Verspätung, Annullierung, Storno, Überbuchung oder Streik. Egal, was es ist, der Urlaub kann nicht mehr wie geplant stattfinden.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben in diesem Fall Ansprüche auf Entschädigung, sie müssen jedoch wissen welche Fluggastrechte sie haben und wie Sie diese durchsetzen können. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments gibt hier Aufschlüsse. Expertinnen und Experten haben die wichtigsten Rechte und Ansprüche , die Sie als Fluggast geltend machen können, zusammengefasst.

Das sind die Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung und Überbuchung:

Ansprüche bei Verspätung

Ist der Flug verspätet, hängen die Ansprüche gegen die Airline zunächst einmal von der Länge des gebuchten Fluges und der Dauer der Verspätung ab: 

  • Für eine Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern bestehen Ansprüche, wenn sich der Abflug über zwei Stunden verspätet,
  • für weitere Strecken innerhalb der Europäischen Union (EU) oder zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern muss sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspäten und
  • bei einer Flugstrecke über 3.500 Kilometern muss die Abflugverspätung mehr als vier Stunden betragen.

Im konkreten Fall stehen dann zunächst Unterstützungsleistungen zu. Das bedeutet: Die Fluggesellschaft muss vor Ort mit einer angemessenen Verpflegung sowie der Möglichkeit, zweimal kostenlos zu telefonieren oder zu faxen, unterstützen. Wenn es ganz lange dauert auch mit einer Übernachtungsmöglichkeit.

Zum anderen besteht nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte folgende pauschale Ausgleichsansprüche, wenn der Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommt:

  • 250 Euro für eine Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern
  • 400 Euro für eine weitere Strecke innerhalb der EU bis zu 3.500 Kilometern
  • 600 Euro bei Flugstrecken länger als 3.500 Kilometer

Dieser Anspruch ist in der Fluggastrechte-Verordnung eigentlich nicht vorgesehen – er geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurück: Dieser war der Auffassung, dass eine derart große Verspätung einer Annullierung des Fluges gleichkommt.

Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden kann die Reise abgebrochen werden. Es besteht Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zum Startflughafen.

Ansprüche bei Annullierung

Wird der Flug von der Fluggesellschaft gestrichen, muss die Gesellschaft zunächst die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten anbieten:

  • Einen Flug, der zeitlich nah an der gebuchten Abflugzeit liegt. Entscheiden Sie sich für diese Variante, muss die Airline auch in diesem Fall für Versorgung, Möglichkeiten zur Telekommunikation und gegebenenfalls eine Unterkunft sorgen.
  • Einen Flug zu einem späteren Datum.
  • Oder die Erstattung Ihres Ticketpreises.

Daneben kann eine – gegebenenfalls hälftig gekürzte – pauschale Ausgleichszahlung (siehe Verspätung) zustehen. Aber hier wird es oft kompliziert. In vielen Fällen berufen sich die Airlines auf außergewöhnliche Umstände (zu denen neben Schneechaos auch ein Fluglotsenstreik zählen kann), die oftmals nicht vorliegen. So gelten technische Probleme oder die Erkrankung eines Piloten nicht als außergewöhnliche Umstände, werden von den Unternehmen aber gerne als Grund angeführt.

Ansprüche bei Überbuchung

Oft verkaufen Airlines im Vorfeld des Fluges mehr Plätze, als an Bord überhaupt zur Verfügung stehen. So wollen sie teuren Leerstand in ihren Maschinen vermeiden. Wenn alle Fluggäste auftauchen, steht das Unternehmen vor einem Problem – und greift in vielen Fällen in die Trickkiste: Sie bieten Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Das Problem: Nimmt man dieses Angebot an, wird der Fall automatisch zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht, der eine spätere finanzielle Entschädigung ausschließt.

Wird das Angebot nicht angenommen, wird der Fall zur unfreiwilligen Nichtbeförderung. Dann bestehen dieselben Anrechte auf alternative Angebote, Rücktritt, angemessene Verpflegung und finanzielle Entschädigung wie bei einer Verspätung oder einem Ausfall des Fluges.

Verjährungsfrist

Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen können noch bis zu drei Jahre später geltend gemacht werden.

Erstattung gibt‘s nur einmal

Wenn ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegenüber dem Reiseveranstalter besteht, kann dieser laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht auch noch vom Luftfahrtunternehmen erstattet werden.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe März 2023 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.