Das sind die wichtigsten Gerichtsurteile bei Kreuzfahrtmängeln
Bei einer Kreuzfahrt kommen Routenänderungen und Hafenausfälle öfters vor. Gründe hierfür gibt es reichlich: schlechtes Wetter, besetzter Liegeplatz oder andere „unvorhersehbare“ Umstände. Welche Rechte betroffene Kreuzfahrt-Passagiere haben.
Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Rechtsanwälte und Betreiber der Seite Kreuzfahrt-Anwalt.de, stellen klar: „Betroffene können auch bei unverschuldeten Änderungen des Reiseverlaufs gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen“.
Viele Gäste einer Kreuzfahrt kennen die Situation. Mit der Kabinenpost oder per Borddurchsage werden sie darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht wie geplant, sondern nur mit Abweichungen durchgeführt werden kann. Das schlechte Wetter oder ein besetzter Liegeplatz beziehungsweise andere unvorhersehbare Umstände verhindern die geplante Fahrt. Die Route ist zu ändern, ein anderer Hafen muss angesteuert werden oder ein Programmpunkt fällt aus.
Kapitänin oder Kapitän und Crew argumentieren: Sicherheit geht vor. „Auch wenn der Veranstalter ganz selbstverständlich auf das Wohl der Gäste und des Schiffes zu achten hat, liegt in einem solchen Fall gleichwohl stets eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, erläutert Rechtsanwalt Hoffmann.
Abweichung von der gebuchten Kreuzfahrt rechtfertigt fast immer Minderung
Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu Abweichungen kommt, steht die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. So entschied das Amtsgericht München (Az. 275 C 27977/14), dass Reisende auch bei wetterbedingten Routenänderungen Minderungsansprüche haben, wenn wegen höherer Gewalt vereinbarte Reiseziele ausfallen.
Gleiches bestätigten auch das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 31 C 511/15) und das Landgericht Bonn (Az. 10 O 17/09). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Routenänderung vorbehalten hat, wie das Amtsgericht Rostock in den Urteilen 47 C 238/13 und 47 C 319/16 gleich mehrfach bestätigte.
„Hintergrund ist, dass es nicht maßgeblich auf die Frage ankommt, ob es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, wie viele das fälschlicherweise annehmen. Immer dann, wenn Buchung und Durchführung Abweichungen aufweisen, besteht Anspruch auf Minderung, es sei denn, der Veranstalter hat für angemessenen Ersatz gesorgt“, so die Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Der Minderungsanspruch des Kreuzfahrtgastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der geplanten Reise hat. Denn ein Fall höherer Gewalt führt im Zweifel immer nur dazu, dass die wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Reisevertrag entfallen. Daher kann der Veranstalter nicht gezwungen sein, einen bestimmten Hafen anzulaufen, wenn dies nicht sicher möglich ist. Umgekehrt muss der Reisegast den anteiligen Reisepreis hierfür aber auch nicht bezahlen“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.
Einzelfall ist entscheidend
Nach Auffassung von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei Kreuzfahrtänderungen prüfen lassen, ob etwaige Minderungsansprüche bestehen. Anlass könnten Hafenausfall, Routenänderung oder eine ähnliche Abweichung zur gebuchten Kreuzfahrt sein. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet. Sie können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, je nachdem, wie viele Abweichungen es mit welchen Folgen gab. Auch die Bedeutung der Abweichung (beispielsweise Ausfall eines Hafen-Highlights) ist zu berücksichtigen.
Übrigens kann auch ein Kabinen-Upgrade ein Reisemangel sein. Dies gilt zumindest dann, wenn durch den Zusatzservice andere gebuchte Leistungen, wie beispielsweise ein Meerblick, nicht mehr zur Verfügung stehen.
Reisende können Ansprüche bis zu zwei Jahre geltend machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.