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Rechtliches
© Dirima, AdobeStock

Quarantäne nach Rückkehr aus Risikogebiet ist rechtens

Wer von einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt und eine Quarantäne-Anordnung erhält, muss diese akzeptieren und hat auch keinerlei Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das Landesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 2-04 O 165/21) entschieden.

Geklagt hatte ein Ehepaar, dass im März 2021 von Heraklion über Athen zurück nach Frankfurt flog. Griechenland war seinerzeit als Risikogebiet eingestuft. Unmittelbar nach ihrer Einreise in Deutschland ließen sie bei sich einen PCR-Test durchführen, der negativ ausfiel. Die Ehefrau befand sich insgesamt sechs Tage in Quarantäne und verließ diese vorzeitig nach Durchführung eines negativen Antigen-Schnelltests. Ihr Mann verlieb die vollen zehn Tage in häuslicher Absonderung.

Die Corona-Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 sieht vor, dass sich Personen, die aus einem nach dem Infektionsschutzgesetz als Risikogebiet eingestuften Gebiet nach Deutschland einreisen, für zehn Tage in häusliche Absonderung begeben müssen. Frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise kann diese Quarantäne beendet werden, wenn ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgelegt wird (sogenanntes „Freitesten“).

Existenzangst und Vereinsamung während Quarantäne

Die Kläger gaben in ihrer Klage an, dass sie während der Quarantäne an Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten und der vereinsamten Situation gelitten hatten. Ihrer Ansicht nach habe das Land Hessen amtspflichtwidrig gehandelt, als es die Corona-Quarantäne-Verordnung erließ. Deshalb forderten sie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.250 Euro für die klagende Ehefrau und mindestens 2.500 Euro für den Ehemann.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab. Begründung: Entgegen der Ansicht des klagenden Ehepaars sei die Quarantäne als Schutzmaßnahme vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus gerechtfertigt gewesen. Die Klagenden seien zurecht als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes eingestuft worden, denn sie seien aus einem internationalen Risikogebiet eingereist.

Auch ein PCR-Test ist nur eine Momentaufnahme

Zudem saßen sie bei der Rückreise aus Athen nach Frankfurt mit mehreren Personen im Flugzeug eng zusammen, so dass auch die Gefahr bestand, Krankheitserreger aufgenommen und nach Deutschland mitgebracht zu haben, stellten die Richter fest. Dass die Kläger am Tag der Einreise mit einem negativen PCR-Test nachwiesen, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein, stellt nur eine Momentaufnahme dar, die wegen der Inkubationszeit keine Aussage über während und kurz vor Beginn des Fluges aufgenommene Erreger trifft.

Auch die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Dem Interesse der Kläger, sich frei bewegen zu können, „stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem gegenüber“, erklärte die Kammer. Hier überwiege das auf Artikel 2 Absatz 2 Satz des Grundgesetzes gestützte öffentliche Interesse der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und der Schutz des in medizinischen Einrichtungen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung sowie die weitgehende Offenhaltung von Schulen und Geschäften. Und weiter: „Die Gewährleistung der trotz der herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat zu sorgen hat.“

Quarantäne-Regelung war bereits vor Abflug bekannt

Die Quarantäne sei dem klagenden Ehepaar auch deswegen zumutbar gewesen, weil ihm bereits vor Reisebeginn bekannt war, dass sie sich nach Wiedereinreise aus einem internationalen Risikogebiet in Absonderung zu begeben haben. Darüber hinaus sei die Einschränkung maßgeblich durch die nach der Corona-Verordnung vorgesehene „Freitestungsmöglichkeit“ gemindert gewesen.

Darüber hinaus sei die Art, Dauer und Intensität der Quarantäne kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheitsrechte gewesen. Denn anders als etwa bei einer Strafhaft habe eine Quarantäne keine rufschädigende Wirkung. Das Paar sei auch nicht an einem fremden Ort untergebracht worden, sondern hätten sich ohne Überwachung in ihrer eigenen Wohnung selbstbestimmt bewegen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Februar 2022 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

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