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Rechtliches

Personalausweis im Ausland weg und Reisepass abgelaufen: Wie man richtig reagiert

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Nach einer langen pandemiebedingten Durststrecke nutzen viele wieder die Möglichkeit, zu reisen. Der Koffer ist schnell gepackt und mit einem gültigen Personalausweis kann es innerhalb Europas direkt losgehen. Schon sitzt man gemütlich in einem Straßencafé und erfreut sich der wieder erwachten Lebensfreude in den Städten. Beim Bezahlen dann der Schock: Die Tasche ist weg und mit ihr nicht nur Bargeld und das Handy, sondern auch der Personalausweis. Die ARAG Rechtsexperten geben Tipps, was in so einem Fall zu tun ist.

Um sich vor Identitätsmissbrauch zu schützen, sollte als Erstes der Ausweis gesperrt werden. Im Ausland empfiehlt es sich, die Online-Ausweisfunktion telefonisch unter +49 116 116 sperren zu lassen. Das Praktische: Über diese Hotline können auch Bank- und Mobilfunkkarten gesperrt werden. Wichtig: Zur telefonischen Sperrung der Ausweisfunktion ist das Sperrkennwort, das jedem Personalausweisinhaber mit dem PIN-Brief zugesandt wurde, erforderlich.

Ersatzpapiere: Wer ist im Ausland zuständig?

Ob ein Ausweis verloren oder gestohlen wurde, spielt keine Rolle. Der Verlust muss immer umgehend bei der örtlichen Polizei gemeldet werden. Sie stellt dann eine Verlustbescheinigung aus.

Der nächste Gang ist der zur deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft). Dort wird ein Ersatzdokument, der „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“, ausgestellt. Eine Kopie des Personalausweises vereinfacht und beschleunigt hierbei das Verfahren. Eine Liste aller deutschen Auslandsvertretungen findet sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Sobald man wieder zu Hause ist, muss man beim örtlichen Bürgerbüro einen neuen Personalausweis beantragen. Die ARAG-Rechtsexperten raten, unbedingt die Kopie der Verlustbescheinigung der ausländischen Polizei mitzunehmen. Sie ist ein wichtiges Dokument für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.

Ausweis weg: Droht eine Strafe?

Grundsätzlich muss man keine Strafe zahlen, wenn der Verlust schnellstmöglich gemeldet und ein neues Ausweisdokument beantragt wurde. Geschieht dies nicht und kann man sich auch nicht durch einen Reisepass legitimieren, ist das eine Ordnungswidrigkeit und es droht laut dem Personalausweisgesetz (PAuswG) ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro (§ 32 Abs. 3). Denn in Deutschland gilt ab dem 16. Lebensjahr Ausweispflicht (§ 1 PAuswG). Die ARAG-Rechtsexperten merken aber an, dass die Höhe des Bußgeldes im Ermessen der Behörden liegt und in der Praxis die Strafgebühr zehn bis 40 Euro beträgt, wenn der Ausweis mehrere Monate abgelaufen ist.

Den Notfall beim Kofferpacken mitdenken

In den Reisekoffer, getrennt von den Originalen, gehören immer auch Fotokopien aller notwendigen Papiere und Dokumente. Zudem raten die ARAG-Rechtsexperten, zusätzlich zu den Kopien Fotos zu machen und diese auf einem Stick oder in einer Cloud zu speichern, falls das Handy auch entwendet wird. Für die Erstellung eines Ersatzdokuments wird auch im Ausland fast immer ein biometrisches Passbild benötigt. Es empfiehlt sich, dieses sicherheitshalber mit in den Koffer zu packen.

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Reisepass: Zerschlissen und somit ungültig?

Viele Reisedokumente führen ein Schattendasein, solange sie nicht gebraucht werden. Ganz unten in der Schublade oder in der Reisetasche vom letzten Urlaub. Zerknickt, zerrissen, zerschlissen! Ist so ein Reisepass überhaupt noch gültig?

Ein Reisepass verliert erst seine Gültigkeit, wenn wesentliche Daten und somit die Identität des Ausweisträgers nicht mehr festzustellen sind. Dazu zählen: Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Passnummer und auch das Lichtbild. Solange diese Einträge alle noch lesbar sind, kann man das ramponierte Dokument auch provisorisch mit ein paar Streifen Klebeband vor dem finalen Zerfall bewahren. Dies gilt allerdings nur für Deutschland. Ob die Einreisebehörde eines anderen Landes einen reparierten Pass allerdings akzeptiert, können die ARAG Experten nicht pauschal sagen und raten in Zweifelsfällen zu Ersatzdokumenten.

Innerhalb der EU reisen

Wer innerhalb der Europäischen Union reist, benötigt lediglich einen Personalausweis. Wenn dieser abgelaufen ist, kann das Einwohnermeldeamt am Wohnort in der Regel einen vorläufigen Personalausweis ausstellen, den man sofort mitnehmen kann. Dieses Dokument ist maximal drei Monate gültig. Für die Beantragung werden lediglich ein biometrisches Passbild und ein anderes Ausweisdokument, zum Beispiel ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde als Nachweis der Identität benötigt. Diese Regelung gilt sogar für die meisten europäischen Überseegebiete wie zum Beispiel Gibraltar, die Isle of Man, Martinique oder La Réunion. Auch für die spanischen Enklaven in Marokko, Ceuta und Melilla genügt der Personalausweis zur Einreise.

Außerhalb der EU reisen – der Express-Reisepass

Hier hilft kein Personalausweis, sondern nur ein Reisepass. Aber auch wenn der abgelaufen oder nicht auffindbar ist, gibt es schnelle Hilfe. Wer noch etwa drei oder vier Werktage Zeit hat, bis die Reise losgeht, kann einen Express-Reisepass beantragen. Wie der normal ausgestellte Reisepass ist auch der Express-Reisepass zehn Jahre gültig. Für die Ausstellung fallen die normalen Reisepass-Gebühren von 60 Euro beziehungsweise für unter 24-Jährige 37,50 Euro an. Die Gebühr verdoppelt sich, wenn der Pass am Zweitwohnsitz ausgestellt wird. Dazu kommt noch ein Expressaufschlag von 32 Euro. Benötigt werden auch hier ein aktuelles biometrisches Passbild und ein Identitätsnachweis. Das können der Personalausweis, der abgelaufene Reisepass oder eine Geburtsurkunde sein.

Außerhalb der EU reisen mit dem vorläufigen Reisepass

Wer am Tag der Abreise bemerkt, dass der Pass ungültig ist, aber noch die Möglichkeit hat, zum Amt in seiner Gemeinde zu gehen, kann sich dort einen vorläufigen Reisepass ausstellen lassen. Dieser gilt nur für ein Jahr und kostet 26 Euro. Auch hierfür werden ein aktuelles biometrisches Lichtbild sowie ein Ausweisdokument benötigt.

Allerdings ist dies ein absolutes Notdokument, was nicht in allen Ländern anerkannt wird. So kann man laut den ARAG-Rechtsexperten damit nicht in die USA einreisen. Denn anders als der normale rote Reisepass enthält der vorläufige grüne Pass keinen elektronischen Chip, der Foto und Fingerabdrücke speichert. Genau der wird jedoch von den USA verlangt, wenn man von der Möglichkeit der visafreien Einreise – dem „Visa Waiver Program“ – Gebrauch machen will. Wer also in die USA möchte, benötigt mindestens einen Express-Reisepass, der mit dem Speicherchip ausgerüstet ist. Zudem raten die ARAG-Rechtsexperten dazu, ein Flugticket oder eine Buchungsbestätigung mit zur ausstellenden Behörde zu nehmen, da man für einen vorläufigen Reiseausweis die Dringlichkeit glaubhaft darlegen muss.

Der Last-Minute-Pass

Die Bundespolizei hilft in allerletzter Minute und stellt kurzfristig einen sogenannten Reiseausweis als Passersatz aus. Dienststellen findet man beispielsweise an den Flughäfen Frankfurt, Nürnberg und München sowie an den Grenzen. Als Nachweis dient ein abgelaufenes Reisedokument – egal, ob Personalausweis, Reisepass oder vorläufiger Reisepass – oder ein Führerschein mit Foto. Dieses Dokument kostet acht Euro und gilt nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Neben den EU-Mitgliedsstaaten erkennen übrigens auch einige andere Länder wie zum Beispiel Norwegen, die Schweiz oder Monaco den Reiseausweis für die Einreise zu touristischen Zwecken an. In die Türkei hingegen kann man damit nicht einreisen.

Wer die Möglichkeit hat, kann den Reiseausweis vorher online über die Homepage der Bundespolizei beantragen und am Flughafen oder einer der anderen hinterlegten Dienststellen abholen.

Heimreise ohne Pass?

Sollte der Reisepass im Ausland verloren gehen oder gestohlen werden, raten die ARAG-Rechtsexperten, das nächste Meldebüro oder eine deutsche Auslandsvertretung aufzusuchen, um dort den Verlust oder Diebstahl anzuzeigen. Gleichzeitig kann dort ein Reiseausweis oder vorläufiger Reisepass beantragt werden. Um sich auszuweisen, benötigt man in der Regel einen Personalausweis, einen Führerschein oder eine Kopie des verlorenen beziehungsweise gestohlenen Reisepasses. Sollte keines dieser Dokumente vorhanden sein, benötigt man gute Nerven und Zeit. Denn dann wird das heimische Amt kontaktiert, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dann wird von der ausländischen Behörde ein Reiseausweis ausgestellt, der ausschließlich für die Rückreise nach Deutschland gültig ist.

Die ARAG-Rechtsexperten raten in diesem Fall dazu, gleichzeitig ein Ausreisevisum zu beantragen. Denn in der Regel wollen die Grenzbeamten bei der Ausreise auch einen Einreisestempel sehen. Und da dies ja mit einem abhanden gekommenen Reisepass nicht mehr möglich ist, hilft ein Ausreisevisum, das Land zu verlassen.

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile

Rechtsschutzversicherung auch im Ausland sinnvoll

Viele Staaten haben äußerst rigide Gesetze. Manche Länder haben sogar äußerst kuriose Gesetze erlassen. Egal, wie unverständlich Ihnen diese vorkommen sollten, halten Sie sich an die Regeln! Allzu oft kommen Deutsche im Ausland in Polizeigewahrsam, selbst wenn ihr Vergehen scheinbar harmlos war. Hier greift der erweiterte Strafrechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung fürs Ausland EXPAT LEGAL. Wir kommen für die Verteidigung eines Vorwurfs (auch bei ausschließlich vorsätzlich begangenen) auf. Gemeinsam mit der ARAG haben wir dieses exklusive Produkt entwickelt, das Deutsche auch weltweit in Rechtssachen schützt – Beratung durch versierte Anwältinnen und Anwälte inklusive.

Mehr dazu finden Sie auf dieser Seite. Gerne steht Ihnen auch unser Beratungs-Team zur Verfügung.

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe November des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.