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Rechtliches

Gerichtsurteil: Kein BAföG für Auslandspraktikum nach Auslandssemester

© Asier, AdobeStock

Wer nach einem Auslandssemester auch ein Auslandspraktikum machen möchte, hat keinen Anspruch auf BAföG, wenn er oder sie bereits zuvor während eines Auslandssemesters Ausbildungsförderung erhalten hat. Das hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 12 S 1820/18).

Geklagt hatte ein Student, der im Rahmen seines Bacherlorstudiums Wirtschaftsrecht für ein Auslandspraktikum in Dubai für den Zeitraum April bis Juni 2017 BAföG beziehen wollte. Er war zuvor bereits von Februar bis Juli 2016 in China für ein Auslandssemester und hatte in dieser Zeit Ausbildungsförderung nach Paragraph 16 Abs. 1 BAföG erhalten.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Student jedoch keinen Anspruch, auch für sein Auslandspraktikum Förderung zu beziehen. Begründung: Die Auslandsaufenthalte in China und Dubai waren nicht zusammenhängend, denn in den acht Monaten dazwischen hatte der Student sein Studium in Deutschland fortgeführt. Ohnehin müsse für eine Förderungsfähigkeit der "einzige zusammenhängende Zeitraum" grundsätzlich auch in einem einzigen Land absolviert werden.

Ausnahmevorschrift Auslandsaufenthalt von besonderer Bedeutung

Auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG könne sich der Student auch nicht berufen, da in seinem Fall der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern nicht von besonderer Bedeutung für seine Ausbildung sei. Bereits nach dem Wortlaut sei keine wie auch immer geartete, einfache Bedeutung ausreichend. Den bloßen Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern als für die Ausbildung nützliche Tatsache zu nennen, sei keine ausreichende Begründung für den Bezug von BAföG. Zudem müsse die besondere Bedeutung gerade im Hinblick auf die Ausbildung vorliegen. Dass ein Auslandsaufenthalt an sich als etwas Besonderes gilt, ließen die Richter*innen nicht gelten. 

Mit Art. 1 des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes habe der Gesetzgeber lediglich die Förderung für Auslandsausbildungen in der Europäischen Union und der Schweiz ausgeweitet, aber keine Änderungen an § 16 Abs. 1 BAföG vorgenommen.

Studium des Wirtschaftsrechts erfordert kein Praktikum im Ausland

Sie monierten überdies, dass nicht zu erkennen sei, dass im Fall des Klägers mehrere Auslandsaufenthalte für die Ausbildung von besonderer Bedeutung seien. Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sei weder ein sprachwissenschaftliches Studium noch ein Studium, in dem besondere Fremdsprachenfähigkeiten oder kulturelle Kompetenzen erworben werden müssten. Auch eine besondere internationale Ausrichtung des Studiums, für die gerade die vom Studenten absolvierten Auslandsaufenthalte besonders förderlich wären, sei nicht zu erkennen.

Dass eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen gewisse internationale Bezüge aufweise, könne ebenfalls nicht die besondere Bedeutung mehrerer Auslandsaufenthalte für das Studium begründen. Dabei half dem Kläger auch nicht die vorgelegte Bescheinigung der Praktikantenbeauftragten der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule. Sie stelle rein abstrakt auf das Berufsbild eines Wirtschaftsjuristen und auf sich aus der Globalisierung ergebende Notwendigkeiten ab. Der globalen Ausrichtung der Hochschule und der Berufsmöglichkeiten eines Absolventen des Studiums Wirtschaftsrecht fehlten bereits der konkrete Bezug zur Ausbildung des Klägers.

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

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