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Rechtliches

Was beim Reisen trotz Corona beachtet werden muss

© Chalabala, AdobeStock

Wer sich dieses Jahr dazu entscheidet, in den Urlaub zu fahren, muss sich darüber bewusst sein, dass Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen möglicherweise nicht greifen.

Seitdem die WHO am 11.03.2020 das Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat, entfallen bei vielen Versicherern in diesem Zusammenhang die Leistungen und der Schutz. Auch eine amtliche Quarantäne-Maßnahme fällt nicht unter den Versicherungsschutz – genauso wenig wie das Nichtantreten einer Reise aus Angst vor Covid-19.

Es gibt jedoch auch einige Versicherer, die den Leistungsumfang ihrer Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen aufgrund der Corona-Pandemie angepasst haben und beispielsweise Covid-19-Ergänzungspolicen anbieten. „Wichtig ist es, schon zu Beginn der Reiseplanung die Leistungen seiner bisherige Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherungen genau zu kennen beziehungsweise sich auch bei einem Neuabschluss individuell beraten zu lassen“, sagt Dr. Marco Adelt, COO und Co-Gründer von Clark.

„Viele Versicherer decken das Risiko während einer Pandemie nicht mit ab“, warnt der Experte. „Urlauberinnen und Urlauber sollten bei ihrem Versicherer nachfragen, welche Leistungen tatsächlich inkludiert sind. Ist Pandemie nicht Teil der Versicherungsleistung, raten wir dringend zum Abschluss einer speziellen Covid-19-Versicherung. Diese schützt zum Beispiel, wenn man vor der Reise in Quarantäne muss.“ Sie muss in der Regel in Verbindung mit einer Reiserücktrittsversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen werden. Wichtig zu wissen: Die Versicherung lässt sich nur innerhalb weniger Wochen nach Buchung oder Umbuchung abschließen. „Vor allem für Urlaubende, deren Reise umgebucht wurde, kann dies problematisch werden, da die Frist zum Abschluss der Versicherung dann bereits verstrichen ist“, weiß Christoph Heinzmann, Tourismusexperte bei HolidayCheck.

Lieber stornieren statt Gutschein

„Ab vier Wochen vor Abreise beginnen bei den meisten Veranstaltern die Stornostaffeln. Das heißt, je später die Stornierung, desto höher die Kosten.“ Auch eine Umbuchung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist getätigt werden, da das Angebot an Alternativen stark abnimmt. Zudem ist die Restzahlung bei Pauschalreisen in der Regel vier Wochen vor Abreise fällig. Diese muss in jedem Fall geleistet werden, auch wenn die Durchführbarkeit der Reise noch unsicher ist.

Umbuchen lassen sich Pauschalreisen in der Regel maximal um ein Jahr. Der Tipp vom Tourismusexperten: „Wenn man sich sicher ist, die Reise nicht im nächsten Jahr antreten zu wollen, ist eine Stornierung die bessere Wahl. Ein Ausweichen auf Gutscheine und Guthaben ist dann nicht anzuraten, da diese bis zum 31.12.2021 ausbezahlt werden.“ Gut zu wissen: Auch nach einer mehrmaligen Umbuchung können sich Urlaubende immer noch für eine Stornierung entscheiden. Ob gebührenfrei oder nicht, hängt allerdings von den AGB des jeweiligen Reiseveranstalters ab.

Reisewarnungen im Blick behalten

Das Auswärtige Amt spricht bei Bedarf Reisewarnungen aus. Wer auf Reisen trotz Corona nicht verzichten möchte, sollte diese Informationen stets beachten, denn wenn sie ihre Reise in ein gelistetes Land antreten, bleiben Betroffene bei Problemen auf sich gestellt. Das RKI überprüft die Liste von Risikogebieten regelmäßig und passt sie gegebenenfalls an. Eine weltweite Reisewarnung wie im März 2020 soll es vorerst aber nicht wieder geben.

„Manche Menschen glauben, eine offizielle Reisewarnung wegen Covid-19 sei Grund genug, dass die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift. Aber dies ist leider nicht der Fall. Denn die Warnungen der Regierung sind kein Verbot. Es handelt sich vielmehr um Appelle an die Bevölkerung, Gesundheit und Leben vor das eigene Vergnügen zu stellen“, so Adelt. „Anders verhält es sich bei Grenzschließungen von Urlaubsländern, bei denen die Behörden Urlaubern die Einreise verweigern. Obwohl auch hier keine Versicherung greift, kommen im Allgemeinen die Reiseveranstalter für die Kosten auf, wenn man von der Reise zurücktritt.“

Ist die Unsicherheit zu groß, möchten viele Menschen lieber erneut umbuchen, zum Beispiel auf einen späteren Zeitpunkt, der ihnen sicherer erscheint. Doch ist das so einfach möglich? „Es gibt generell keine Beschränkungen, wie oft eine Reise umgebucht werden darf. Und derzeit zeigen sich viele Reiseveranstalter sehr kulant, wenn es um ein erneutes Umbuchen geht“, so Tourismusexperte Heinzmann. „Bei Risikogebieten und wenn eine Reisewarnung vorliegt, ist eine gebührenfreie Umbuchung in den allermeisten Fällen möglich.“

Viele Veranstalter stellen es ihren Kundinnen und Kunden aktuell frei, ihre Pauschalreise trotz Reisewarnung anzutreten. „Es kann sein, dass die Infektionszahlen im Zielgebiet deutlich geringer sind als zu Hause“, sagt Heinzmann. „Ein Beispiel dafür sind die Kanarischen Inseln. Trotz Reisewarnung liegen die Inzidenzwerte zum Teil deutlich unter denen in Deutschland, weshalb sich viele Urlaubende dazu entscheiden, ihre Pauschalreise anzutreten.“ Im Gegensatz zu einer individuell gebuchten Reise muss bei einer Pauschalreise auch nicht mit Nachteilen gerechnet werden, wenn die Reise trotz Reisewarnung angetreten wird. „Der Veranstalter hat auch in diesem Fall weiterhin die 'Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reise' gegenüber dem Kunden – wie es rechtlich so schön heißt“, so Heinzmann weiter.

Corona-Verdachtsfall im Urlaub: Was nun?

Was vor lauter Vorfreude auf die bevorstehende Reise oft vergessen wird: Die deutsche Krankenversicherung endet an der Grenze. Wer sich zu Zeiten einer Pandemie ins Ausland begibt, sollte daher eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Denn trotz europäischem Krankenversicherungsschein kann bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von Leistungen im Ausland nicht immer garantiert werden.

„Auch bei einer Auslandskrankenversicherung ist der Leistungsumfang natürlich begrenzt“, erklärt Adelt. „Sie greift beispielsweise nicht, wenn Reisende im Urlaub vorsorglich einen Corona-Test machen möchten. Dafür muss ein konkreter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion bestehen, beispielsweise durch eine Kontaktkette zu einer erkrankten Person. Die Auslandsreiseversicherung sollte außerdem unbedingt bereits vor der Reise abgeschlossen werden, da sie nur für Auslandsreisen gilt, die in der Zukunft liegen und noch nicht angetreten wurden.“

Beherbergungsverbot im Heimaturlaub

Landesregierungen und das Kanzleramt haben im Verlauf der Corona-Pandemie immer wieder regionale Beherbergungsverbote verhängt. Gerichte haben etliche dieser Maßnahmen gekippt. Auch bundesweite Übernachtungsverbote für Touristen bleiben rechtlich umstritten, solange es kein neues Gesetz gibt. Halten die Anti-Corona-Maßnahmen den Klagen von Bürgern stand, müssen Herbergen und Hotels Übernachtungen wahrscheinlich von sich aus stornieren und Urlauber bekommen ihre geleisteten Zahlungen dann erstattet.

„Solche Verbote gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht. Reisende sollten zunächst in den Austausch mit ihrem Reiseveranstalter gehen. Und auch im Fall einer abgeschlossenen Reiseversicherung sind Heimaturlauber darauf angewiesen, dass sich der Versicherer kulant zeigt. In jedem Fall lohnt sich auch hier ein Gespräch mit dem persönlichen Versicherungsberater“, so Adelt weiter.

Verbraucherrechte bei Reisen trotz Corona

Der Bundesverband Verbraucherzentrale informiert Deutsche über ihre Rechte in Sachen Urlaubsbuchung. Geklärt werden Fragen wie „Kann ich als Risikopatient kostenlos stornieren?“ oder „Greift die Auslandskrankenversicherung, wenn ich im Urlaub erkranke?“ oder „Was tun bei 'Ping-Pong' zwischen Fluggesellschaft und Vermittlungsportal?“.

Infos und FAQs gibt es hier bei der Verbraucherzentrale oder bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Dringend prüfen sollten Reisende zudem, ob die Auslandskrankenversicherung auch bei einer Reisewarnung im Ausland zahlt und ausreichend Schutz bei einer Covid-19-Infektion bietet.

Bestätigung über Corona-Schutz in der Auslandskrankenversicherung

Was beim Reisen trotz Corona beachtet werden muss

Aufgrund der Corona-Pandemie haben zahlreiche Staaten für Ausländer den Nachweis einer gültigen Auslandskrankenversicherung verpflichtend gemacht. Oft muss ein entsprechender Nachweis bereits bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden. Zusätzlich haben einige Staaten klar definiert, wie der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer potenziellen Covid-19-Erkrankung aussehen muss. Dazu gehören beispielsweise alle Staaten des Schengen-Raums, Thailand, Chile, Costa Rica, Sri Lanka oder Dubai. 

Aufgrund der Corona-Pandemie haben zahlreiche Staaten für Ausländer den Nachweis einer gültigen Auslandskrankenversicherung verpflichtend gemacht.  Oft muss ein entsprechender Nachweis bereits bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden. Zusätzlich haben einige Staaten klar definiert, wie der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer potenziellen Covid-19-Erkrankung aussehen muss. Dazu gehören beispielsweise alle Staaten des Schengen-Raums, Thailand, Chile, Costa Rica, Sri Lanka oder Dubai. 

Die Auslandskrankenversicherungen des BDAE sichern grundsätzlich auch Corona-Erkrankungen ab und erfüllen in der Regel die Bestimmungen jener Länder, die von Reisenden eine Krankenversicherung für Corona- beziehungsweise Covid-19-Behandlungen verlangen. „Auf Wunsch stellen wir unseren Versicherten eine entsprechende und im Bedarfsfall individuell angepasste Versicherungsbestätigung – gerne auch auf Englisch – aus, in der die nachweispflichtigen Leistungen aufgelistet werden“, sagt BDAE-Geschäftsführer Philipp Belau.

"Wir haben schon vor einem Jahr, als die Corona-Pandemie begann, unsere Versicherten nicht im Regen stehen lassen, als andere Gesellschaften ihren Kundinnen und Kunden die Versicherung kündigten. Selbstverständlich tun wir auch jetzt unser Möglichstes, um Reisenden und Expats die notwendigen Versicherungsnachweise an die Hand zu geben, die sie für den Auslandsaufenthalt benötigen", so Belau weiter.

Für mehr Informationen dazu steht Ihnen das BDAE-Beratungsteam gerne zur Verfügung.

49-40-30 68 74-23

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