Welche Rentenansprüche Deutsche im Ausland haben
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Wer für eine gewisse Zeit oder dauerhaft ins Ausland geht, muss nicht zwangsläufig um seine Rentenansprüche fürchten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. So sorgen etliche Sozialversicherungsabkommen dafür, dass insbesondere bei einem Job in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) oder in der Schweiz keine Lücken für die Altersvorsorge entstehen. Dasselbe gilt für Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Grundsätzlich gilt das so genannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer stets in jenem Land versichert sind, in dem sie auch arbeiten. Welche Sozialversicherung im Ausland wann gilt, ist abhängig davon ab, ob man
- von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt wurde oder
- sich dauerhaft dort aufhält.
Ist etwa der Arbeitseinsatz im Rahmen einer Entsendung auf maximal zwei Jahre befristet, können Arbeitnehmer aus Deutschland und allen Staaten der EU in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes verbleiben – mit einer Ausnahmevereinbarung sogar bis zu sechs Jahre. Diese Zwei-Jahres-Regelung gilt seit dem 1. April 2012 auch für einen Aufenthalt in der Schweiz, seit dem 1. Juni 2012 zudem in den EWR-Staaten.
Rentenansprüche aus verschiedenen Staaten
Verlängert der Arbeitgeber die Entsendung nicht, gilt für betroffene Arbeitnehmer anschließend das Sozialrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten. Wer während seines Berufslebens in der gesetzlichen Rentenversicherung von mehreren EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz versichert war, erhält im Alter aus diesen Staaten jeweils anteilig seine Rente.
„Die Beantragung einer Rente aus dem Ausland klappt meistens problemlos.“, weiß Omer Dotou Sozialversicherungsexperte und Rentenberater bei der BDAE GRUPPE und erklärt weiter „Wird die Rente beantragt, prüfen beide Staaten getrennt voneinander, ob nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Rentenanspruch besteht. Dabei werden bei Bedarf auch die Versicherungszeiten im anderen Staat berücksichtigt, sofern diese nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Sind in beiden Staaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt, wird eine Rente aus den deutschen und ausländischen Versicherungszeiten gewährt.“
Darüber hinaus hat Deutschland mit einer Reihe von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staat und sollen eine Doppelversicherung vermeiden. Die Sozialversicherungsabkommen begünstigen in erster Linie die Angehörigen der Abkommensstaaten. Sie können aber – je nach Abkommen – auch für andere Personen gelten.
Mehr Informationen sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.
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