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Rechtliches
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Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland, Armenien und Turkmenistan

Gleich drei neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) finden zum 1. Januar 2018 Anwendung, die Deutschland mit Finnland, Turkmenistan und Armenien vereinbart hat.

Das neue deutsch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen wurde von den Staaten bereits am 19. Februar 2016 unterzeichnet. Es regelt beispielsweise die Besteuerung von Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen neu. Dort sinkt der Quellensteuersatz von zehn auf fünf Prozent, gleichzeitig gilt die Regelung bereits ab einer Beteiligung von zehn Prozent (bislang 25 Prozent). So sieht es Artikel 10 Absatz 2 des neuen DBA vor.

Darüber hinaus bringt das neue Abkommen Verbesserungen hinsichtlich des Informationsaustauschs, indem es den OECD-Standard für effizienten Informationsaustausch umsetzt (Artikel 24 des neuen DBA). Zudem gibt es eine neugefasste Regelung zur Rentenbesteuerung sowie die Möglichkeit, von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode zu wechseln, wenn anderenfalls eine doppelte Nichtbesteuerung die Folge wäre.

Gründung einer Betriebsstätte in Armenien schon nach neun Monaten

Das neue DBA mit Armenien, das im Juni 2016 unterzeichnet wurde und die Vereinbarung von 1981 ersetzt, findet ebenfalls ab sofort Anwendung. In Artikel 4 Absatz 2 wurde ein neuer Buchstabe c) eingeführt, der sich auf die Ansässigkeit bezieht. Geregelt ist nun, dass eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in gar keinem Staat hat, in demjenigen Staat ansässig ist, dessen Staatsangehörigkeit sie innehat. 

Weiterhin sieht das DBA mit Armenien eine Änderung zum Thema Begründung einer Betriebsstätte vor. Vor der Neufassung des DBA führte eine Montagetätigkeit oder eine Bauausführung erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritt. Dieser Zeitraum wurde nun auf neun Monate gekürzt.

Das DBA mit Turkmenistan ersetzt ebenfalls die alte Fassung aus dem Jahr 1981. Wie auch beim DBA mit Finnland gibt es eine Regelung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, bei der dem Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag das Besteuerungsrecht zusteht.