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Rechtliches
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Zollbestimmungen für Urlaubs-Souvenirs: im Zweifel anmelden

Souvenirs für die Liebsten Daheim einzukaufen, gehört für viele Reisende zu einer Urlaubsreise dazu. Um aber nach dem Urlaub bei der Einreise nach Deutschland nicht vom Zoll aufgehalten zu werden, sollte sich der Urlauber laut ADAC vorab gut über die unterschiedlichen Zollbestimmungen informieren. Das gilt besonders für die Ausfuhr von Antiquitäten und Kulturgütern – wie zum Beispiel von Orientteppichen. Wer solche Urlaubsmitbringsel bei der Rückreise im Koffer hat, braucht eine spezielle Ausfuhrgenehmigung der entsprechenden Zollbehörde im Urlaubsland. In Thailand beispielsweise gelten schon alle Gegenstände, die älter als 50 Jahre sind, als Antiquitäten.

Artenschutzgesetz beachten

Auch Tiere oder Pflanzen sowie Produkte wie Hautcremes, Arzneimittel der asiatischen Medizin, Nahrungsergänzungsprodukte oder Touristensouvenirs, die Teile oder Bestandteile davon enthalten und dem Artenschutz unterliegen, bedürfen einer Genehmigung. Hier droht Urlaubern neben der Beschlagnahmung auch eine Geldstrafe.

Achtung: Unterschiedliche Freigrenzen

Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land und aus EU-Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln sind für Flug- oder Schiffsreisende Waren im Wert von 430 Euro pro Person steuerfrei. Wer aber beispielsweise ein teures neues Handy in den USA kauft, kann den steuerfreien Warenwert allerdings nicht auf mehrere Reisende aufteilen. Für Autoreisende gelten niedrigere Freigrenzen von 300 Euro bei der Einfuhr von Waren. Im Zweifel sollten Reisende laut ADAC mitgeführte Waren bei der Einreise zuerst beim Zoll anmelden.

Generell sollten sich Urlauber bereits vor der Reise darüber informieren, welche Urlaubssouvenirs aus welchen Ländern eingeführt werden dürfen. Besonders beliebt sind neben Muscheln, Korallen, Schildpatt auch Kakteen als Erinnerungsstücke. Über alle Besonderheiten und Zollbestimmungen informiert der ADAC in seinen Länderinformationen unter www.adac.de.