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Rechtliches
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Bekannteste Peking-Sehenswürdigkeiten nicht auf dem Plan: Geld zurück

Können Touristen bei einer China-Rundreise die bekanntesten Sehenswürdigkeiten nicht besichtigen, so können sie nach erklärtem Reiserücktritt vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises verlangen. Im betreffenden Fall buchten die Kläger bei einem Veranstalter eine China-Rundreise. Laut dem geplanten Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte der Veranstalter den Urlaubern jedoch per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten.

Nachträgliche Leistungsänderung muss im Reisevertrag vermerkt sein

Die Betroffenen traten daraufhin vom Reisevertrag zurück und machten neben dem Reisepreis noch weitere Kosten geltend. Zu Recht: Die Beklagte wurde zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Begründung der Richter: Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen sei eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe.

Im Streitfall fehle es an einem wirksamen Vorbehalt, da die Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam sei. In dieser Sache lag tatsächlich eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas habe bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt. Sie sei durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, so die ARAG-Rechtsexperten (BGH, Az.: X ZR 44/17).

Quelle: Arag – Rechtstipps und Gerichtsurteile