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Rechtliches
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Kreuzfahrten: Veranstalter dürfen nicht automatisch Trinkgeld abbuchen

Ob Reisende auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung von Trinkgeld vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden könne, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berge und Meer Touristik GmbH entschieden (Az. 15 O 36/17 vom 11.09.2017).

„Das ist ein gutes Urteil für Verbraucher”, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen. Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt.“

Verstoß gegen Gebot der Ausdrücklichkeit

Der Reiseanbieter Berge und Meer Touristik GmbH buchte als Trinkgeld automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.

Diese Praxis hat das Landgericht Koblenz nun untersagt. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.