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Rechtliches
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Hypotax-Verfahren bei Auslandsentsendungen einfach erklärt

Wann immer mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens ins Ausland entsandt werden, kommt es zu einer echten oder gefühlten Ungleichbehandlung. Eine betrifft die Versteuerung des Gehalts der Expats. Verschiedene Steuerausgleichsmodelle können Gehaltsmodelle für die Arbeitnehmer vereinfachen und zumindest für partielle Gerechtigkeit sorgen.

Frau Schneider und Herr Huber arbeiten beide als Ingenieure im selben Unternehmen in vergleichbarer Position und mit identischem Gehalt (rund 5.000 Euro brutto pro Monat). Beide Arbeitnehmer sollen für drei paar Jahre ins Ausland entsandt werden: Frau Schneider nach Kanada, Herr Huber nach Uganda.

Auf Anfrage der Personalabteilung hat der unternehmensinterne Steuerberater die Steuerpflicht beider Mitarbeiter in den jeweiligen Entsendeländern festgestellt. Als die beiden Ingenieure davon erfahren, ist zumindest die Stimmung von Frau Schneider zunächst auf einem Tiefpunkt und zwar so sehr, dass sie damit droht, ihre Zusage zum Auslandsprojekt zurückzuziehen. Was ist der Grund für dieses Handeln?

Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungssysteme und der daraus resultierenden unterschiedlichen steuerlichen Belastung der jeweiligen Einkommen – während Kanada ein Hochsteuerland ist, sind die Steuern in Uganda verschwindend gering – würde Frau Schneiders Nettogehalt um einiges niedriger als in Deutschland sein und das von Herrn Huber wiederum um einiges höher. Auch wenn letzterer sich darüber freut, sieht er ein, dass dies zumindest teilweise ungerecht ist. Was also kann die Personalabteilung tun, um einen für beide Mitarbeiter zufriedenstellenden Ausgleich herzustellen?

Auch Ausgleichszahlungen sind steuerpflichtig

Tatsächlich können verschiedene Steuerausgleichsmodelle bei Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland Abhilfe schaffen. So ist eine häufige angewandte Lösung die Übernahme von Steuermehrbelastungen. Diese würde insbesondere im Fall von Frau Schneider greifen, die einer solchen Mehrbelastung durch ihre Tätigkeit in Kanada ausgesetzt wäre. Dabei würde die Ingenieurin unterjährig alle Steuerzahlungen selbst tragen und nach Abgabe ihrer Steuererklärung in Kanada ihren Arbeitgeber eine Vergleichsberechnung anhand ihrer bisherigen Steuerbelastung und ihrer neuen Belastung im Gastland erstellen lassen. Ergibt sich daraus, dass sie mehr Steuern als zuvor gezahlt hat, leistet ihr Arbeitgeber eine einmal jährliche Ausgleichszahlung.

Das Problem dabei: Es handelt sich bei dieser Ausgleichszahlung um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn, auf den – wie die Bezeichnung schon andeutet – eben Steuern anfallen, die erneut ein Loch in das Gehalt von Frau Schneider reißen. Nun könnte auch hier der Arbeitgeber einen Ausgleich schaffen, der dann erneut steuerpflichtig wäre und so würde es in einer Endlosschleife weiterlaufen. Im Übrigen wäre Herr Huber gegenüber Frau Schneider bei diesem Modell weiterhin im Vorteil, denn aufgrund der niedrigen Steuerlast in Uganda bezieht er trotz Frau Schneiders Ausgleichsmodell immer noch ein höheres Nettogehalt.

Schützen oder ausgleichen – das ist hier die Frage

Internationale Steuerberater und Entsendespezialisten empfehlen deshalb häufig zwei andere Steuerausgleichsmodelle, bei denen das so genannte Hypotax-Verfahren zum Tragen kommt: Das Tax Protection Modell und das Tax Equalization Modell. Bei beiden Verfahren wird auf Basis eines Bruttogehalts eine Hypotax ermittelt, also eine hypothetische bzw. fiktive Steuer. Beim Tax-Protection-Verfahren würde der Arbeitgeber jenen Teil der kanadischen Steuer für Frau Schneider übernehmen, die ihre hypothetisch berechnete Steuerlast (hypothetisch, weil Frau Schneider ja nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig ist) auf das tatsächliche Einkommen übersteigt. Kurzum: Das, was Frau Schneider aufgrund ihrer Tätigkeit zu viel an Steuern zahlen würde, wird von ihrem Arbeitgeber übernommen. Somit ist sie keiner höheren Steuerbelastung ausgesetzt als dies im Heimatland (also bei einer Nicht-Entsendung) der Fall wäre.

In einer Beispielrechnung sähe dies bei Frau Schneider dann so aus:

• Tatsächliche Steuer in Kanada: 30.000 Euro pro Jahr
• Hypothetisch ermittelte Steuer (Hypotax) in Deutschland: 20.000 Euro.

Das entsendende Unternehmen trägt für Frau Schneider den Differenzbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Frau Schneiders bisherige Steuerbelastung wird quasi „geschützt“ und für sie ändert sich in Sachen Nettogehalt nichts.

Anders verhält es sich im Tax-Protection-Modell im Fall von Herrn Huber, dem dabei ein Steuervorteil zugutekommt.

Die folgende Beispielrechnung zeigt:

• Tatsächliche Steuer in Uganda: 10.000 Euro
• Hypothetisch ermittelte Steuer (Hypotax) in Deutschland: 20.000 Euro

Das entsendende Unternehmen erstattet Herrn Huber den Differenzbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Allerdings gilt auch die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 10.000 Euro als zu versteuerndes Einkommen, wodurch Herrn Huber wiederum finanzielle Nachteile entstehen könnten. Würde er darauf bestehen, sich diesen monetären Nachteil vom Arbeitgeber erstatten zu lassen, kann es auch hier wieder zu einer Endlosschleife an Steuer- und Nachzahlungen kommen.

Hypotax kann nicht immer Ungleichheit vermeiden

Nichtsdestotrotz ist Herr Huber bei diesem Verfahren besser gestellt als Frau Schneider. Zwar wird diese vom Arbeitgeber vor einer steuerlichen Mehrbelastung „geschützt“, aber anders als in ihrem Fall erhöht sich durch Herrn Hubers Entsendung in das Niedrigsteuerland Uganda dessen Nettogehalt signifikant. Somit findet keine Gleichbehandlung beider Mitarbeiter statt. Die Personalabteilung könnte in diesem Fall damit argumentieren, dass Frau Schneider in Kanada eine wesentlich höhere Lebensqualität vorfindet, wohingegen Herr Huber in Uganda mit höheren Risiken für Leib und Leben sowie erheblichen Einschränkungen im Alltag zu kämpfen hat.

Eine steuerliche Ungleichheit kann beim Tax-Equalization-Modell vermieden werden. Dabei werden sowohl Frau Schneider als auch Herr Huber während ihres Auslandseinsatzes so gestellt als wären ihre Einkünfte weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Der entsendende Arbeitgeber trägt dabei die steuerliche Mehrbelastung von Frau Schneider in Höhe von 10.000 Euro – also jener Betrag, der über die zuvor berechnete hypothetische Steuer im Heimatland hinausgeht. Für Herrn Huber ist dieses Modell von Nachteil, denn es sieht vor, dass sein Steuerplus von 10.000 Euro nicht ausgezahlt wird – dieser Steuervorteil steht nämlich seinem Arbeitgeber zu. Vereinfacht ausgedrückt, gleicht das Unternehmen durch Herrn Hubers Steuervorteil den Nachteil von Frau Schneider aus („Equalization“). Dieses Modell wird vor allem häufig von großen, international tätigen Unternehmen angewandt, die eine hohe Anzahl von Expats sowohl in Hoch- als auch in Niedrigsteuerländern beschäftigen.

Nettolohnvereinbarung schützt vor Währungs- und Steuerschwankungen

Weder das Tax-Protection noch das Equalization-Modell berücksichtigen allerdings etwaige Währungs- oder Steuerschwankungen in den jeweiligen Entsendeländern. Deshalb bevorzugen viele entsandte Mitarbeiter eine so genannte Nettolohnvereinbarung, die ihnen ein beständiges Gehalt sichert. Hinzu kommt, dass sie sich bei diesem Modell nicht mehr um ihre Steuererklärung kümmern müssen, denn der Arbeitgeber trägt hierbei alle Steuerzahlungen im In- und Ausland. Für die meisten Expats ist diese Variante die bevorzugte Lösung. Für das Unternehmen stellt sie jedoch eine Art Black Box dar. Der Grund: Erst am Ende des Steuerjahres kennt es die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Steuer im Entsendeland. Zudem ist es unmöglich, eine solche Gehaltsvereinbarung ohne Steuerberater zu fixieren, die das jeweilige nationale Steuerrecht eines Landes inklusive etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland kennen – ein zusätzlicher Kostenfaktor, der einkalkuliert werden muss.

Eine hypothetische Steuer kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da sich das Unternehmen dazu verpflichtet, die reelle Steuer zu zahlen. Deren Höhe ist außerdem abhängig von der privaten Situation des Expats, also davon ob dieser beispielsweise vermögend, verheiratet, geschieden, kinderlos oder –reich ist. Auch etwaige Steuernachzahlungen müssen dabei vom Arbeitgeber getragen werden. Kommt es jedoch zu Steuererstattungen, so stehen auch diese dem entsendenden Unternehmen zu und werden dem Arbeitnehmer als negativer Arbeitslohn angerechnet.

Fazit: Für welches Steuerausgleichmodell sich Unternehmen bei der Entsendung ihrer Mitarbeiter entscheiden, ist von etlichen Faktoren abhängig: Sowohl die Zahl der Expats als auch die Entsendeziele, die Global-Mobility-Strategie, Anreizsysteme für Expats sowie der administrative Aufwand und die damit verbundenen Kosten spielen eine große Rolle. Unabhängig davon, für welche Variante Unternehmen sich entscheiden, sie sollten das gewählte Modell schriftlich in Entsenderichtlinie und –vertrag fixieren und es transparent kommunizieren.

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