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Gesundheitstourismus in der Türkei: Krankenkasse muss nicht zahlen

Eine Borreliose (eine durch einen Zeckenbiss übertragbare Infektionskrankheit, die zur Gehirnhautentzündung führen kann) ist in Deutschland gut behandelbar und muss deshalb nicht im Ausland therapiert werden. Demzufolge ist es auch nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: L 16 KR 284/17).

Geklagt hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet rund 860 Euro) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung jedoch ab. Begründung: Die Behandlung wäre auch im Inland möglich gewesen und es habe auch kein Notfall vorgelegen. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.

Dieser argumentierte, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend wie beispielsweise Fahrt- und Flugkosten.

Auch erfolgreiche Therapie rechtfertigt keine Behandlung im Ausland

Das sahen die Richter jedoch anders: Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe.

Der als persönlich empfundene Erfolg einer Therapie rechtfertigt keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Zudem liegt bei einer geplanten Behandlung kein medizinischer Notfall vor. Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht –  wie der Kläger meinte – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

„Viele gesetzlich Versicherte gehen davon aus, dass sie sich mit der Europäischen Gesundheitskarte problemlos auch im Ausland behandeln lassen können“, sagt Auslandsversicherungsexperte Claus-Helge Groß vom BDAE. „Dabei sieht das Gesetz vor, dass die Kassen nur bei Notfallbehandlungen im Ausland leisten. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte daher eine Auslandskrankenversicherung abschließen.“

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe November 2017 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.

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Ihren Ursprung hat die BDAE GRUPPE im Jahr 1995 mit der Gründung des Vereins Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE). Die Ziele, die wir mit dieser Institution verfolgten, haben sich bis heute nicht verändert. Noch immer bilden sie das Fundament der Unternehmensphilosophie, der wir stets treu bleiben: Wir wollen, dass Sie mit Sicherheit ins Ausland gehen.

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