Luxemburg: Meldepflichten bei Auslandsentsendungen erweitert
Unternehmen, die Mitarbeiter nach Luxemburg entsenden, müssen die Entsendung im Vorfeld der Einsätze auf der Internetseite der Luxemburger Arbeitsinspektion ITM melden. Das teilt das Europa und Innovationscenter (EIC) Trier mit.
Dabei sind alle Einsätze, für die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit in Luxemburg tätig werden, meldepflichtig:
• Kundenbesuche und Geschäftsgespräche,
• Vorbereitung einer Dienstleistung,
• kurzfristige Notfalleinsätze,
• alle Arbeitseinsätze zur Erbringung einer Dienstleistung in Luxemburg,
• Messeauftritte sowie
• Anlieferung von Waren.
Ausgenommen sind lediglich Einsätze von Geschäftsführern und Selbstständigen. Werden die Auflagen des luxemburgischen Arbeitnehmerentsendegesetzes nicht eingehalten, drohen Bußgelder in Höhe von 1.000 bis 5.000 Euro pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall sogar das Doppelte.
Das Meldeformular ist auf der Internetseite der Luxemburger Arbeitsinspektion ITM zu finden.
Zum Leistungsangebot deutscher Unternehmen im Nachbarland zählen neben den Warenlieferungen auch verstärkt die grenzüberschreitende Durchführung von produktbegleitenden Dienstleistungen wie Montagen, Reparaturen und Wartungsarbeiten sowie auch die Durchführung von Arbeiten im Bereich Bau- und Baunebengewerbe. Diese Tätigkeiten unterliegen weitaus komplexeren Regeln als einfache Warenlieferungen.
So ist eine grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten und sonstigen Dienstleistungen in Luxemburg an einige arbeits- und steuerrechtliche Bedingungen sowie an entsprechende Meldepflichten bei der Inspection du Travail et des Mines und bei der Mittelstandsabteilung des Luxemburger Wirtschaftsministeriums geknüpft.