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Rechtliches
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Neues deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen tritt bald in Kraft

Schon am 19. September dieses Jahres wurden die Ratifikationsurkunden für das im September 2015 in Tirana unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit ausgetauscht. Das Abkommen tritt damit am 1. Dezember 2017 in Kraft und koordiniert den sozialen Schutz der jeweiligen Rentenversicherungssysteme unter anderem bei Mitarbeiterentsendungen von und nach Albanien. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.

Das deutsch-albanische Abkommen gilt für alle Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und bezieht sich ausschließlich auf die Rentenversicherung.

Das bedeutet, Personen, die vom deutsch-albanischen Abkommen über soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates, und zwar des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Handhabung bei einer Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. Sofern bei einer Entsendung von Deutschland nach Albanien aufgrund von Artikel 7 (Entsendung) oder Artikel 9 (Ausnahmevereinbarung) des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung Anwendung finden, unterliegt der entsandte Arbeitnehmer somit auch weiterhin der deutschen gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, und zwar als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Eine erneute Entsendung unter Fortgeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats ist nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, für den der Mitarbeiter unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat gearbeitet haben muss, oder nach einer mindestens zwölfmonatigen Unterbrechung der Entsendung möglich.

Handhabung bei einer Ausnahmevereinbarung

Gelten für einen Arbeitnehmer die albanischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. Der Abschluss  erfolgt über  die Deutsche Verbindungsstelle Krankenkassen (DVKA) auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in der Rentenversicherung

Das Abkommen erhält die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung. Die in der deutschen und albanischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Erfüllung des Leistungsanspruchs zusammengerechnet, insbesondere für die Berechnung der Mindestversicherungszeiten. Für die Erfüllung von Leistungsansprüchen berücksichtigen die Vertragsstaaten nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.

Zudem berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger zusätzlich Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zurückgelegt wurden. Ferner berücksichtigen beide Vertragsstaaten Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.