Pendelndes Flugpersonal: Im Arbeitsvertrag festgelegter Flughafen ist erste Tätigkeitsstätte
Fahrten vom Wohnort zum Flughafen dürfen Piloten und Flugbegleiter nur noch mit einer Entfernungspauschale und nicht als Dienstreise von der Steuer absetzen. So lautet das Urteil des Finanzgerichts Hessen (Az. 1 K 1824/15) im Fall einer Klage, die ein Pilot und eine Flugbegleiterin eingereicht hatten.
Das Ehepaar hatte seine Arbeitsfahrten als Dienstreise beim Finanzamt deklariert und dies damit begründet, dass sie an den jeweiligen zugewiesenen Flughäfen eine Auswärtstätigkeit ausüben würden. Laut Vertrag hatte der Arbeitgeber der beiden auch das Recht, diese auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen sowie mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen. Deshalb machten sie die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend. Dabei beriefen sie sich auf ihre Auswärtstätigkeit und darauf, dass Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen.
Der im Arbeitsvertrag genannte Flughafen ist die erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen dagegen nur mit der Entfernungspauschale, also pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer. Dagegen wollten Pilot und Flugbegleiterin vorgehen. Allerdings gab das Finanzgericht dem Finanzamt Recht. Begründung: Der im jeweiligen Arbeitsvertrag genannte Flughafen sei die erste Tätigkeitsstätte beider Kläger gewesen. Denn laut Arbeitsvertrag seien Pilot und Flugbegleiterin diesem Flughafen mangels einer zeitlichen Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen. Entscheidend sei dabei allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen habe, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen sei oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändere daran nichts.
Zudem handelt es sich bei einem Flughafen durchaus um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Schließlich hätten beide Kläger am Flughafen ihre eigentliche Berufstätigkeit auch in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Indizien dafür sind die vorliegenden Flugstunden sowie die von den Klägern am Flughafen besuchten Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulator-Training.
Fahrten von der Wohnung zum Flughafen seien im Streitfall daher nur nach der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Wege der Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das letzte Wort (Az. des BFH: VI R 17/17).