H-1B-Visum für USA: Welche Branchen betroffen sind
US-Präsident Donald Trump will sein Versprechen einlösen, mehr Arbeitsplätze in den USA zu schaffen. Dafür unterzeichnete er nun das Dekret mit dem Titel „Buy American, Hire American“, welches den angeblichen Missbrauch bei der Visa-Vergabe unterbinden und dafür sorgen soll, dass US-Firmen bei Regierungsaufträgen künftig bevorzugt werden.
Speziell die Vergabe des H-1B-Visums, das sich besonders an hochqualifizierte Wissenschaftler, Ingenieure oder Programmierer richtet, solle geprüft werden. Trump will, dass Arbeitsplätze zunächst amerikanischen Arbeitnehmern angeboten werden, bevor sie mit Expats aus anderen Ländern besetzt werden. Welche Branchen bisher besonders von dem H-1B-Visum profitieren, zeigt die Statista-Grafik. Demnach werden besonders viele Arbeitgeberanträge im Tech-Sektor gestellt. Aber auch in Management und Consulting werben Arbeitgeber gerne Fachkräfte aus dem Ausland an, wie aus Daten der Webseite myvisajobs.com hervorgeht.
H-1B-Visum für viele deutche Unternehmen wichtig
Das H-1B-Visum ist gedacht für Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in US-Unternehmen arbeiten möchten und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Es ist zunächst drei Jahre gültig und kann um drei weitere verlängert werden.
„Auch viele deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter in die USA entsenden, sind auf das H-1B-Visum angewiesen“, weiß Omer Dotou von der auf Global-Mobility-Services spezialisierten BDAE Consult. „Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, wie schwierig es bereits in der Vergangenheit war, für deutsche Spezialisten ein entsprechendes Visum zu beantragen. Ohne Visa-Experten, die genau wissen, welche Dokumente für die Beantragung des H-1B-Visums erforderlich und welche Termini und Definitionen im Antragsprozess notwendig sind, dürfte es nach dem aktuellen Stand noch schwieriger werden, eine solche Arbeitserlaubnis zu erlangen.“
US-Amerikaner, die in Deutschland arbeiten wollen, haben hingegen weniger Probleme, ein Visum zu erhalten. Sie gelten nach § 26 BeschV (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern) und Artikel 1 Absatz 2 der EU-Visumsverordnung als Bürger der sogenannten privilegierten Staaten.