Diese Rechte bestehen beim Rücktritt von einer Reise
Mit dem Frühling in den Startlöchern sind auch viele Deutsche bei der Planung ihres Sommerurlaubs auf Hochtouren. Laut einer Studie des Forschungsinstituts für Tourismus (FUR) bucht jede und jeder zweite Deutsche die Reise online.
Doch welche Rechte hat man, wenn der Traumurlaub zu platzen droht und an wen kann man sich bei Problemen mit einer online gebuchten Reise wenden? Dr. Carsten Föhlisch ist Rechtsexperte bei Trusted Shops und gibt hierzu hilfreiche Informationen für Betroffene.
Umbuchung eines online gebuchten Urlaubs
Wenn die Urlaubsreise bei einem Online-Reiseveranstalter gebucht wurde und eine Umbuchung vorgenommen werden muss, benötigt man weitere Beratung von Seiten des Reiseanbietenden. Verfügt der oder die Reiseveranstaltende auch über Reisebüros, heißt dies nicht automatisch, dass diese einem weiterhelfen muss. Denn, so Föhlisch, kommt es dabei ganz darauf an, ob der oder die Reiseveranstaltende auch bei online gebuchten Reisen eine persönliche Beratung gestattet. Um im Internet niedrigere Preise zu ermöglichen, wird diese daher teilweise ausgeschlossen. In jedem Fall ist es aber ratsam, sich in einem Reisebüro des Veranstaltenden zu erkundigen.
Flug verpasst wegen Zugausfall
Der Flug wurde online gebucht, nur leider ist der Zug zum Flughafen liegen geblieben, wodurch man den Flug verpasst hat. Hier stellt sich die Frage, ob der oder dem Betroffenen ein neuer Flug angeboten werden kann oder ob eine Entschädigungszahlung möglich ist, da sich der Urlaub um einen Tag verkürzt hat. Und wer kommt für die Entschädigung auf: die Fluggesellschaft oder die Bahn?
Bei einem Zugausfall kommt es darauf an, ob die Fahrt separat gebucht wurde oder ob sie Teil einer Reise ist. Im ersten Fall sieht die EU-Fahrgastrechteverordnung die volle Erstattung für Fahrten vor, die wegen des Zugausfalls oder einer Verspätung von mindestens 60 Minuten nicht angetreten oder nicht fortgesetzt wurden, weil die Reise nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes sinnlos geworden ist.
Für angetretene und fortgesetzte Fahrten mit einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr am Zielbahnhof haben Fahrgäste Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, ab einer Verspätung von mehr als 120 Minuten in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Es gibt Ausnahmen
„Bei außergewöhnlichen Umständen wie extreme Witterungsbedingungen und großen Naturkatastrophen muss die Bahn keinen Schadensersatz zahlen“, so Föhlisch.
Es ist zu beachten, dass in bestimmten Fällen keine Entschädigungspflicht besteht. Zu diesen Ausnahmen gehören zum Beispiel außergewöhnliche Umstände außerhalb des Eisenbahnbetriebes, wie extreme Witterungsverhältnisse und größere Naturkatastrophen, aber auch das Verhalten Dritter, wie das Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl und Notfälle im Zug. Weitere Entschädigungsansprüche wegen eines verpassten Fluges bestehen grundsätzlich nicht.
Seltene Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn der Bahn eine Verletzung der Informationspflicht vorgeworfen werden kann, sie also nicht ausreichend über eine Verspätung oder einen Zugausfall informiert hat.
Ist die Zugfahrt hingegen fester Bestandteil der Reise, wie zum Beispiel bei Rail & Fly-Tickets, handelt es sich um eine vom Veranstaltenden angebotene Reiseleistung, für deren Mängel diese oder dieser grundsätzlich haftet. Verkürzt sich also durch den verpassten Flug die Urlaubszeit, besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung.
Rückerstattung wegen Todesfall in der Familie
Wenn eine online gebuchte Reise aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht angetreten werden kann, besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei einem Reisevertrag ist dies jederzeit vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen möglich. Der oder die Reiseveranstaltende verliert dadurch den ursprünglichen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann er oder sie jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen angerechnet werden müssen. Dies geschieht in der Regel in Form einer pauschalierten Rücktrittsentschädigung, die in den AGB festgelegt wird. Diese wird umso höher ausfallen, je näher der Reiseantritt rückt.
Daher sollte der oder die Reiseveranstaltende so früh wie möglich über den Rücktritt informiert werden. Empfehlenswert ist auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die in den meisten Fällen auch im Todesfall eines nahen Angehörigen die Stornokosten übernimmt.
Das gilt bei Streiks von Fluggesellschaften
Aufgrund eines Streiks kann der online gebuchte Heimflug nicht angetreten werden. Ob die Fluggesellschaft einen Ersatzflug von einem anderen Flughafen aus bereitstellen muss, man eine Entschädigung erhält oder man seinen Urlaub auf Kosten des Veranstaltenden womöglich weiterführen kann, regelt die EU-Fluggastrechtverordnung. Diese gilt für Flüge, die in der EU beginnen oder für solche einer europäischen Fluglinie zu einem Flughafen in der EU.
Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht für den Fall von Verspätungen und Annullierungen bestimmte Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen vor. Im Falle einer Annullierung haben Fluggäste Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises oder, was in der Praxis den Interessen der Fluggäste am nächsten kommen dürfte, auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel. Darüber hinaus ist das Luftfahrtunternehmen für die Betreuung der Fluggäste verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die Verpflegung.
„Ist die Beförderung erst am nächsten Tag oder später möglich, muss das Luftfahrtunternehmen auch die Kosten für eine Hotelübernachtung übernehmen“, so Föhlisch.
Darüber hinaus haben die betroffenen Fluggäste bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, wobei sich dieser Betrag verringern kann, wenn eine anderweitige Beförderung zum Endziel angeboten werden konnte. Eine Ausnahme gilt, wenn rechtzeitig informiert wurde oder die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Ein betriebsinterner Streik gilt nach aktueller Rechtsprechung nicht als ein solcher außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.
Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für die betroffenen Fluggäste ist der oder die Reiseveranstaltende oder direkt die Fluggesellschaft.