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Rechtliches
© Paul Vinten, AdobeStock

Reservierte Liegen am Pool können einen Reisemangel begründen

Wer kennt nicht diese Situation am Pool während des Urlaubs: Alle Liegen sind mit Handtüchern belegt, obwohl der Großteil der Urlaubenden noch beim Frühstück sitzt. Das ging einem Urlauber in Griechenland zu weit.

Er verlangte eine Minderung des Reisepreises und zog vor das Amtsgericht in Hannover – mit Erfolg.

Mangelhaftigkeit der Pauschalreise

Mit Urteil vom 20.12.2023 (Aktenzeichen 553 C 5141/23) hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstaltende in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Wie es zu der Klage kam

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Gesamtpreis von 5.260 Euro. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und circa 500 Poolliegen. Nach den ausgehängten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen länger als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich aber reservierten die Badegäste die Liegen mit ihren Handtüchern länger. Die Hotelleitung und das Personal unternahmen nichts dagegen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hielten sich dagegen an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deshalb keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten und sah darin einen Reisemangel. Daraufhin verlangte er von der Beklagten unter anderem einen Teil des Reisepreises (798 Euro) zurück.

Die Beklagte war der Ansicht, dass es sich um einen friedlichen Wettstreit um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, aber nicht um einen Reisemangel. Es sei möglich, dass sich nur der Kläger und seine Familie an die Regeln des Pools gehalten hätten, auch wenn sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger am Abend oder seine Lebensgefährtin am Morgen bei Sonnenaufgang ihr Handtuch auf einen Liegestuhl gelegt hätten.

Die Entscheidung: Minderung des Reisepreises

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Betrag von 322,77 Euro zu. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Reiseveranstaltende nicht verpflichtet sei, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stehen zwar ausreichend Liegen zur Verfügung, sind aber für den Reisenden faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen der Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne diese zu nutzen, ist der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Dabei sei es nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder eigenmächtig fremde Handtücher entferne oder seinerseits entgegen der Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger und seiner Familie nach dem Frühstück ab etwa 9.00 Uhr keine Liege zur Verfügung stand, weil diese entweder besetzt, mit Badetüchern anderer Badegäste „belegt“ oder defekt waren. Das Gericht hat insoweit eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent des Tagesreisepreises für die betroffenen Tage ab der ersten Rüge des Klägers angenommen. Das Urteil ist rechtskräftig und eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Februar 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

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