Skip to main content
Rechtliches
© Elsworth Frobisher, TheWorldPhotoTour.com

Diese Rechte haben Reisende bei Nichterreichen der Unterkunft wegen Schnee und Eis

Ist die Anreise zum Hotel oder zu der Ferienunterkunft aufgrund von Schneechaos, Eisglätte und Lawinengefahr nicht möglich oder sitzen Reisende am Urlaubsort aufgrund der Wetterverhältnisse fest, haben sie bestimmte Rechte.

Die Juristinnen und Juristen des ADAC geben hilfreiche Informationen, welche Rechte Betroffene in diesen Fällen haben.

Anreise nicht möglich: Geld zurück

Ob man bei Schneechaos oder Lawinengefahr kostenlos stornieren kann und wer die Kosten für zusätzliche Übernachtungen übernimmt, hängt vom jeweiligen Reisevertrag der oder des Betroffenen ab.

Urlauberinnen und Urlauber können eine Pauschalreise wegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände kündigen, wenn die Anreise zum Urlaubsort wegen verschneiter Straßen oder Lawinengefahr nicht möglich ist. Wird die Reise abgebrochen, müssen die bereits in Anspruch genommenen Leistungen bezahlt werden. Der restliche Reisepreis wird vom Reiseveranstaltenden erstattet.

Auch der Reiseveranstaltende kann die Pauschalreise wegen extremer Wetterverhältnisse vor Reisebeginn absagen. Auch hier gilt: Die oder der Reisende erhält das bereits gezahlte Geld zurück.

Wer seine Unterkunft direkt gebucht hat und nicht anreisen kann, muss dem Hotelier/Vermietenden weder den Zimmerpreis noch Stornokosten zahlen. Das gilt aber nur, wenn zum Beispiel das Hotel eingeschneit ist. Können Reisende wegen zu viel Schnee nicht von zu Hause abreisen, ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich, da die Anreise auf eigenes Risiko erfolgt.

Abreise wegen Lawinengefahr nicht möglich

Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstaltende bis zu drei Übernachtungen und die zusätzlichen Kosten für die Rückreise bezahlen, wenn die Rückreise unmöglich ist und der Hotelaufenthalt deshalb verlängert werden muss. Mehr als drei Übernachtungen müssen nur bei Schwangeren, unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, bezahlt werden.

Wenn die Unterkunft selbst gebucht wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten. Hier muss mit dem Hotelier/Vermietenden eine Lösung ausgehandelt oder auf dessen Kulanz gehofft werden.

Kann man sich ausfliegen lassen?

Reiseveranstaltende müssen Skiurlauber und -urlauberinnen, die im Urlaubsort eingeschneit sind und dort festsitzen, nicht mit dem Hubschrauber ausfliegen lassen.

Seilbahn und Lifte sind geschlossen

Wenn Lifte und Seilbahnen wegen zu viel Schnee oder Lawinengefahr im Skigebiet geschlossen bleiben, gilt Folgendes:

  • Individuell reisende Skiurlauberinnen und Urlauber bekommen die Kosten für den Skipass nicht erstattet.
  • Ist die Skikarte Teil einer Pauschalreise, kann man den Reisepreis anteilig mindern.

Flugannullierung wegen Eis und Schnee

Fluggesellschaften und Reiseveranstaltende müssen Reisende über den aktuellen Status des Fluges und die entsprechenden Rechte informieren, wenn der Flugplan wegen starkem Schneefall oder Eis durcheinandergerät.

Wenn der Flughafen vollständig geschlossen ist, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, wenn Flüge wegen Schneechaos gestrichen werden müssen. Sie hat die Möglichkeit der Berufung auf außergewöhnliche Umstände. Anders ist es zum Beispiel, wenn die Fluggesellschaft das Flugzeug nicht rechtzeitig vom Eis befreit hat.

Schneechaos führt zu Zugausfall

Wenn Ihr Zug wegen Schneechaos ausfällt, können Sie auf einen anderen Zug ausweichen. Sollten Sie Probleme haben, weil Sie eine zuggebundene Fahrkarte haben, weisen Sie das Zugpersonal auf die Fahrgastrechte hin.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.