US-Amerikaner ohne Aufenthaltsgenehmigung kann vorläufig Sozialhilfe erhalten
Ein in Deutschland lebender bedürftiger US-Amerikaner hat vorläufigen Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich mindestens sechs Monate in der Bundesrepublik aufgehalten hat und das Verfahren zur Aufenthaltsbewilligung noch nicht abgeschlossen ist. Dies hat das Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 6 AS 173/16 B ER).
Geklagt hatte ein 1990 geborener US-amerikanischer Staatsbürger, der zunächst als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert war. Nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst war dieser zu seiner deutschen Freundin gezogen. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte die Ausländerbehörde bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nicht entschieden. Da der Antragsteller und seine Partnerin nur geringfügige Beschäftigungen ausüben, die nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichen, beantragten sie bei dem zuständigen Jobcenter die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Diese wurden für den Antragsteller abgelehnt, da er von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Mainzer Richter bestätigte Auffassung des Jobcenters
Daraufhin stellte der Kläger beim Sozialgericht Mainz einen Eilantrag. Die Mainzer Richter bestätigten allerdings die Auffassung des Jobcenters und entschieden, dass der US-Bürger kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. Die Begründung: Laut Paragraf 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II habe er als Ausländer ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Dem gab das LSG grundsätzlich Recht, entschied jedoch, dass der Kläger so lange Leistungen nach dem SGB XII erhält, bis über seinen Aufenthalt entschieden ist. Die für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichtes (BSG) gehen übereinstimmend davon aus, dass einem Ausländer, der von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind.
Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – soll dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Weise reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (Grundsatzentscheidung vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 43).