In ganz Europa kam es während der Corona-Krise zu einer Reihe von Flugausfällen. Die Fluggäste warteten lange auf eine Rückerstattung oder wurden mit Gutscheinen abgespeist. Einige haben bis heute noch kein Geld erhalten. Nach deutschem Recht verjähren zum Jahresende viele Ansprüche aus 2020. Wer noch auf eine Erstattung wartet, sollte schnell handeln.
Welche Rechte Fluggäste haben, ist in der EU-Fluggastrechteverordnung klar geregelt. Wird ein Flug von der Airline gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises - und zwar innerhalb von sieben Tagen. So sieht es das EU-Gesetz vor. Die Fluggesellschaft kommt also schnell in Verzug. Ab dem achten Tag können Reisende theoretisch auch Verzugszinsen verlangen.
Geld zurück statt Gutschein als Lösung
Während der Corona-Krise boten viele Fluggesellschaften statt der Erstattung des Flugpreises einen Gutschein für einen Flug an. Die Reisenden waren jedoch nicht verpflichtet, sich auf dieses Angebot einzulassen. Wer sich gegen den Gutschein und für die Erstattung des Flugpreises entschieden hat, hat nach wie vor einen Anspruch auf sein Geld.
Nach deutschem Recht verjähren die Ansprüche allerdings nach drei Jahren (es sei denn, die Verjährung wurde gehemmt) - für Annullierungen im Jahr 2020 am 31. Dezember 2023.
Wichtig: Die dreijährige Verjährungsfrist gilt, wenn das Flugticket in Deutschland oder über eine deutschsprachige Website gekauft wurde. Nach ausländischem Recht kann die Verjährungsfrist länger oder kürzer sein.
Welche Möglichkeiten haben Reisende, ihr Geld zurückzubekommen?
Fluggäste, die noch keine Erstattung erhalten haben, haben die Möglichkeit der Einleitung eines deutschen Mahnverfahrens, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Dazu muss der Fluggast beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Die Kosten hierfür betragen mindestens 36 Euro. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr. Weitere Informationen unter mahngerichte.de
Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
Wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz im EU-Ausland hat, können Fluggäste einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen. Dazu füllt man das EU-weit einheitliche Formblatt A aus. Auch hier beträgt die Gebühr mindestens 36 Euro.
Diese Schlichtungsstellen helfen weiter
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist in Deutschland bei der Schlichtungsstelle für den öffentlicher Personenverkehr (SÖP) oder der Schlichtungsstelle Luftverkehr (BfJ) möglich. Welche Schlichtungsstelle für Ihren Fall die richtige ist, erfahren Sie auf der Seite Flugausfall & Flugverspätung des Europäischen Verbraucherzentrums unter „Wie bekomme ich mein Geld zurück?“ und bei der nationalen Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung.
Ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren hat den Vorteil, dass die Verjährung gehemmt wird. Das heißt, die Verjährungsfrist läuft vorübergehend nicht weiter. Bleiben diese Verfahren erfolglos, haben Reisende nach Abschluss sechs Monate Zeit, um Klage zu erheben. Bei Fragen hilft das EVZ kostenlos weiter. Die Juristinnen und Juristen des EVZ bieten Basisinformationen zum EU-Mahnverfahren und konkrete Hilfe bei der Vermittlung an Schlichtungsstellen an.