Was bei Reisen mit Betäubungsmitteln zu beachten ist
Manche Menschen brauchen regelmäßig Arzneimittel, die den Status eines Betäubungsmittels haben. Wollen Betroffene in andere Länder reisen, sollten sie sich rechtzeitig mit den Vorschriften befassen.
So ist bei der Mitfuhr zum Beispiel eine ärztliche Verordnung wichtig, die wiederum von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein muss.
Menschen, die an chronischen starken Schmerzen leiden, eine Operation hinter sich haben oder unter Angst- oder anderen psychiatrischen Störungen leiden, bekommen in vielen Fällen bestimmte Betäubungsmittel ärztlich verordnet. Doch darf man Betäubungsmittel, wie andere Arzneimittel auch, auf Reisen in andere Länder einfach so mitnehmen? „Nein, diese Arzneimittel haben ein hohes Sucht- und Missbrauchspotential“, sagt Britta Ginnow, Geschäftsfeldleiterin Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).
Deswegen sei ihr Einsatz staatlich kontrolliert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genau festgehalten. Auch Wirkstoffe zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit leiden, fallen darunter. Allgemein gilt: Es ist nur zulässig, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitzuführen. Niemand anderes darf sie mitnehmen. Darüber hinaus sind weitere Regeln zu beachten.
Reisen in „Schengen-Länder“
Es ist erlaubt, ärztlich verordnete Betäubungsmittel für eine Dauer von 30 Tagen mitzunehmen. Dafür muss die behandelnde Ärztin oder der Arzt für jedes Betäubungsmittel eine extra Bescheinigung ausfüllen. Diese Bescheinigungen sind dann für 30 Tage gültig. Patientinnen und Patienten müssen diese zudem vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigen lassen.
Reisen in die weite Welt
Für Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“ gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es ist wichtig, sich frühzeitig vor der Reise in der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, beschränken die Menge des Betäubungsmittels oder verbieten sogar die Mitnahme.
Es ist ratsam, sich vor der Reise von der Ärztin oder dem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der die Dosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise festgehalten wird. Diese muss ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden.
Auskunft dazu kann die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland geben. Die Kontaktadressen erhält man über die Internetseite des Auswärtigen Amtes. Eine Mitnahme von Betäubungsmitteln ist ebenfalls für eine Dauer von 30 Tagen möglich.
Wenn die Einfuhr verboten ist
Dürfen Patientinnen und Patienten ein bestimmtes Betäubungsmittel nicht mitnehmen, sollten sie sich vorab informierten, ob das gleiche oder ein äquivalentes Arzneimittel im Reiseland erhältlich ist und vor Ort ärztlich verordnet werden kann.
Ist eine ärztliche Verordnung im Reiseland nicht möglich, müssen Patientinnen und Patienten eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.
Aufbewahrung auf Reisen
„Patientinnen und Patienten müssen Betäubungsmittel nach Paragraf 15 des BtMG von anderen Arzneimitteln gesondert und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahren“, sagt Britta Ginnow. Die meisten verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel müssen bis auf wenige Ausnahmen nicht kühl gelagert werden. Entsprechende Hinweise zur Kühlung stehen in der Packungsbeilage. Im Flugzeug gehören Betäubungsmittel in das Handgepäck und keinesfalls in den Koffer.
Denn für diese Arzneimittel gelten besondere Regeln.