EuGH-Urteil zu Rückführungsflügen: So können Fluggäste dennoch eine Kostenrückerstattung erhalten
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg müssen Flugreisende, die während der Corona-Pandemie im Rahmen staatlicher Rückholaktionen (Repatriierungsflüge) nach Hause gebracht wurden, die Kosten dafür selbst tragen. Die Fluggesellschaft, bei der der ursprüngliche Rückflug gebucht war, haftet nicht (Az.: C-49/22).
In dem verhandelten Fall ging es um ein österreichisches Paar, das im März 2020 von Wien nach Mauritius und zurück fliegen wollte. Austrian Airlines annullierte den Rückflug, so dass das Paar auf Mauritius festsaß. Der von der österreichischen Regierung organisierte Repatriierungsflug fand jedoch zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt und wurde ebenfalls von Austrian Airlines durchgeführt. Das Paar nutzte diesen Flug, musste jedoch 500 Euro pro Person an den Staat zahlen.
Zwar besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Repatriierungsflüge, die Ticketkosten für den ursprünglichen Flug können Passagiere jedoch von der Fluggesellschaft zurückfordern, wissen die Expertinnen und Experten von Flightright.
Trotz des jüngsten EuGH-Urteils haben Flugreisende weiterhin Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Da es sich in dem vom EuGH entschiedenen Fall um einen Langstreckenflug handelte, besteht zusätzlich zur Erstattung des Flugpreises die Möglichkeit einer Entschädigung in Höhe von 600 Euro, da Austrian Airlines den Flug erst zwei Tage vor Abflug annulliert hatte.
Fluggesellschaften müssen bei Annullierung Alternativen anbieten
Darüber hinaus wies der EuGH darauf hin, dass Fluggäste zwar keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für staatliche Rückführungsflüge haben, aber grundsätzlich eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen können, wenn sie selbst für eine anderweitige Beförderung sorgen müssen. Denn die Fluggesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, den Fluggästen eine alternative Beförderung anzubieten, wenn sie den Flug annullieren. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Flugreisende selbst einen Flug organisieren und die Mehrkosten von der Fluggesellschaft verlangen.
Repatriierungsflüge aus Krisengebieten
Rückführungen führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main im Oktober 2022 (Az. lg ffm 123/22), dass Fluggesellschaften verpflichtet sind, Reisenden, die im Rahmen einer staatlichen Rückführungsaktion zurückgeflogen werden, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. In dem Fall hatte eine Fluggesellschaft den Rückflug eines Passagiers aus einem Krisengebiet annulliert, woraufhin der Passagier auf Kosten des Staates zurückgeflogen wurde. Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft für die Entschädigung verantwortlich war, da sie ihre vertragliche Pflicht, den Flug anzubieten, verletzt hatte. Dem Fluggast wurde eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro für die erlittenen Unannehmlichkeiten zugesprochen.
Im März 2023 entschied das Oberlandesgericht München (Az. 456/23), dass Fluggesellschaften, die staatliche Rückführungsflüge durchführen, den Fluggästen eine angemessene finanzielle Entschädigung zahlen müssen. In diesem Fall hatte eine Fluggesellschaft den Rückflug einer Reisegruppe aus einem Krisengebiet storniert und stattdessen einen Rückführungsflug organisiert. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass sie nicht für die Kosten der Rückführung aufkommen müsse. Das Gericht entschied jedoch, dass die Fluggesellschaft verpflichtet war, den Passagieren eine angemessene Entschädigung zu zahlen, da sie den ursprünglichen Flug annulliert hatte. Die Reisegruppe erhielt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro pro Person.
Rechte bei Flugannullierungen wegen Corona
Die Coronapandemie kann nicht als Entschuldigung für alles herhalten – auch nicht für gestrichene Flüge. Das hat ein Gericht vor einiger Zeit in einem Urteil entschieden.
In diesem Video erklärt unsere Auslandsexpertin Anne, welche Rechte man hat, wenn die Fluggesellschaft keine Beförderung anbieten will oder nicht bereit ist, eine Entschädigung zu zahlen.
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