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Rechtliches
© gopixa, AdobeStock

Digitalisierung der Visaverfahren für den Schengen-Raum

Die Schengen-Visaverfahren werden künftig vollständig digitalisiert. Darauf haben sich das Europäische Parlament und der Rat geeinigt.

Die vereinbarten Regeln modernisieren, vereinfachen und vereinheitlichen die Visaverfahren durch Digitalisierung sowohl für Drittstaatsangehörige, die ein Visum beantragen, als auch für die Mitgliedstaaten, die Visa ausstellen.

EU-Innenkommissarin Ylva Johansson begrüßte die politische Einigung und betonte: „Sicherheit und Effizienz muss in unserem Visumsystem Priorität haben. Mit der Einführung einer digitalen Visummarke und einer Online-Antragsplattform können wir beides garantieren. Die vereinbarte Verordnung wird dazu beitragen, Betrug zu bekämpfen, uns vor Fälschungen zu schützen und das Verfahren zu vereinfachen – davon profitieren sowohl Reisende als auch die Europäische Union.“

Derzeitige Verfahren sind papierlastig und kostenintensiv

Gegenwärtig sind die Visaverfahren für den Schengen-Raum unnötig papierlastig und damit sowohl für Reisende als auch für die Mitgliedstaaten kostenintensiv. Die Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und nur in sehr wenigen Ländern teilweise digitalisiert. Physische Visummarken bergen ein höheres Fälschungs-, Betrugs- und Diebstahlrisiko, das bei digitalen Visa erheblich verringert wird.

Die Verordnung zielt darauf ab, zwei zentrale Aspekte des Visumverfahrens zu modernisieren: die Digitalisierung der Visummarke und die Digitalisierung des Visumantrags durch die Einrichtung einer EU-Online-Visumantragsplattform (EU-VAP).

Die neue EU-Verordnung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. Eine einheitliche EU-Online-Visumantragsplattform, über die Antragstellende ein Schengen-Visum online beantragen können – mit einer einheitlichen Visumgebühr für alle Länder, unabhängig davon, welches Schengen-Land sie besuchen möchten.
  2. Die Schengen-Visummarke wird durch ein digitales Schengen-Visum (verschlüsselter 2D-Barcode) ersetzt, das auch für Visa für den längerfristigen Aufenthalt gilt. Es wird auch von den EU-Ländern ausgestellt, die die Schengen-Bestimmungen noch nicht vollständig anwenden (Bulgarien, Rumänien, Zypern).
  3. Eine Übergangsfrist von sieben Jahren für die Mitgliedstaaten, um die Plattform zu übernehmen.

Das bietet die in Punkt eins erwähnte Online-Visumantragsplattform für Antragsstellende im Einzelnen:

  • die Bereitstellung eines sicheren Kontos, über das man den Antrag online einreichen und die Entscheidung über den Antrag erhalten kann,
  • die Bereitstellung aktueller Informationen über Schengen-Visa für den kurzfristigen Aufenthalt sowie alle relevanten Informationen über Anforderungen und Verfahren (zum Beispiel Nachweise, Visagebühren oder die Notwendigkeit eines Termins für die Erfassung biometrischer Identifikatoren),
  • die automatische Ermittlung, welches Schengen-Land für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, wenn der Besuch mehrerer Mitgliedstaaten geplant ist, sowie
  • eine Chatbot-Funktion, um Fragen der Antragsstellerinnen und -steller benutzerfreundlich zu beantworten.

Die Verordnung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen werden. 

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juli 2023 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

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