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Cross Ticketing: BGH schwächt Fluggastrechte

© LIGHTFIELD STUDIOS, AdobeStock

Der Bundesgerichtshof hat Ende April entschieden (Az. X ZR 25/22), dass Fluggesellschaften ihren Fluggästen die Beförderung verweigern dürfen, wenn diese bei einer Buchung von Hin- und Rückflug nur den Rückflug in Anspruch nehmen wollen. Die Rede ist hier vom sogenannten Cross Ticketing.

In diesem Fall der Nichtbeförderung durch die Fluggesellschaft steht dem Fluggast keine Ausgleichszahlung zu. Das Urteil des BGH führt bei vielen Betroffenen zu Unsicherheiten und schwächt damit die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern nachhaltig.

„Dieser Fall zeigt einmal mehr, mit welcher Dreistigkeit die Fluggesellschaften teils versuchen, die Rechte der Passagier:innen zu umgehen. Eine Nichtbeförderung durch die Airline ist nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Eine Erweiterung dieser Ausnahmen durch die Airline wird Flugreisende schutzlos ausliefern. Der Bundesgerichtshof hat das leider nicht erkannt und so die Fluggastrechte geschwächt. Passagier:innen sind so deutlich unflexibler“, sagt Claudia Brosche, Flugastrechtsexpertin bei Flightright.

In dem entschiedenen Fall hatte die Lufthansa einen Fluggast von Antalya nach München zu befördern. Der Fluggast hatte im Rahmen einer Pauschalreise einen Hin- und Rückflug gebucht. Den Hinflug von München nach Antalya trat der Fluggast nicht an, da er bereits zuvor mit Lufthansa nach Antalya geflogen war. Da der Fluggast den ersten Flug nicht angetreten hatte, stornierte die Lufthansa den Rückflug unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies teilte sie dem Fluggast jedoch erst mit, als dieser am Flughafen einchecken wollte. Am Abfertigungsschalter verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung und verlangte einen Zuschlag für den nicht angetretenen Flug. Der Fluggast konnte nur gegen erneute Zahlung einchecken. Damit wurde dem Fluggast gegen seinen Willen der Zutritt zum Flugzeug verweigert. Auch eine Ersatzbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung fand laut Flightright nicht statt.

Was bedeutet Cross Ticketing?

Unter Cross Ticketing versteht man eine Überkreuzbuchung zur Umgehung von Mindestaufenthalten am Zielort. Das Prinzip besteht darin, einen Hin- und Rückflug doppelt zu buchen, um Geld zu sparen. Wenn ein Tarif an einen Mindestaufenthalt gebunden ist, bedeutet das, dass der Rückflug erst nach diesem Mindestzeitraum gebucht werden kann. Wer schon vorher zurückfliegen möchte, kann dies nicht im selben Buchungsschritt tun. Man kann also eine Überkreuzbuchung vornehmen.

Nichtbeförderung sollte nur in Ausnahmefällen zulässig sein

Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, richtet sich danach, ob die Airline dem Passagier den Zutritt zulässigerweise verweigern darf. Eine Nichtbeförderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Airline die ursprünglich einmal getätigte Zusage, Fluggäste auf einer bestimmten Strecke zu befördern, nachträglich kündigt und diesen die Beförderung verweigert. Die Fluggastrechteverordnung regelt in einem engen Rahmen Ausnahmen, in denen eine Beförderungsverweigerung aufgrund vertretbarer Gründe zulässig sein kann, wie gesundheitliche Risiken, Sicherheitsrisiken und fehlende Reisedokumente. 

Lufthansa vertrat vor Gericht die Auffassung, dass eine Beförderungsverweigerung zudem voraussetzt, dass Fluggäste nicht mit dem streitgegenständlichen Flug befördert wurden. Denn letzten Endes nahm der Passagier genau den geplanten Flug, musste hierfür aber trotz bestehenden Tickets nochmal draufzahlen. Dem trat Flightright vor Gericht entgegen. Um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, reicht es vielmehr bereits aus, wenn die Airline Passagieren die Beförderung verweigert, obwohl diese über eine bestätigte Buchung verfügen und sich pünktlich zur Abfertigung eingefunden haben. „In diesem Fall wurde dem Passagier trotz seiner bestätigten Buchung die Beförderung unstreitig verweigert. Dass der Flugreisende sich anschließend dazu entschloss, erneut ein Ticket für den streitgegenständlichen Flug zu erwerben und keinen anderen Flug buchte, hätte ihm nach unserer Auffassung nicht zur Last gelegt werden dürfen. Der BGH hat das zum Leid der Flugreisenden leider anders gesehen und entschieden“, so Brosche abschließend.

Rechte bei aufkommenden Flugproblemen

Nach EU-Recht stehen Passagieren Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie mehr als drei Stunden später an ihr Ziel kommen oder ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen wurde. Diese Ansprüche können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Flightright setzt diese Ansprüche für betroffene Flugreisende kompetent und erfolgreich bei den Airlines durch – alleine haben Verbraucherinnen und Verbraucher dabei oftmals sehr geringe Chancen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juni 2023 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.