Durch die Schaffung steuerlicher Anreize möchte die spanische Regierung die Förderung aufstrebender Unternehmen vorantreiben. Zum Jahresbeginn trat daher ein neues Start-Up-Gesetz, das bereits seit Juli 2021 in Arbeit war, in Kraft.
Davor hatte nur eine steuerliche Sonderregelung bestanden, die sich in erster Linie an Arbeitnehmende richtete, die in den letzten Jahren nicht in Spanien ansässig waren. Ausgeschlossen von der Sonderregelung waren jedoch Freiberuflerinnen und Freiberufler, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Investoren.
Mit dem neuen Gesetz bekommen Gründerinnen und Gründern von Start-Ups endlich einen Rechtsrahmen für die Entwicklung ihrer Tätigkeiten, besonders in Bezug auf Steuerfragen.
Die Verordnung definiert demnach Start-Ups als Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen müssen:
- Sie dürfen nicht älter als fünf Jahre sein (Ausnahme für den strategischen Sektor: sieben Jahre)
- Der Hauptsitz beziehungsweise ständige Firmensitz muss in Spanien sein
- Sie entwickeln ein innovatives, unternehmerisches Projekt mit einem messbaren Geschäftsmodell
- Sie sind nicht börsennotiert
- Sie schütten keine Dividenden aus
- 60 Prozent der Belegschaft müssen einen Arbeitsvertrag in Spanien haben
- Der Jahresumsatz darf 10 Millionen Euro nicht übersteigen
Kriterien zur Bewertung eines Start-Ups
Folgende Kriterien werden von der Empresa Nacional de Innovación, S.A. (ENISA), der nationalen Innovationsgesellschaft, bewertet: der Innovationsgrad, die Marktattraktivität, das Alter des Unternehmens, die Messbarkeit des Geschäftsmodells, die Konkurrenz, das Team oder der Umfang der Kundschaft oder Nutzerschaft.
Insgesamt umfasst das Gesetz mehr als 20 Maßnahmen, die unter anderem darauf abzielen, die Gründung und Entwicklung von Start-Ups in Spanien zu fördern sowie Talente und nationale sowie internationale Investitionen in das Ökosystem der aufstrebenden Unternehmen anzuziehen.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens
- Einführung eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 Prozent (regulär: 25 Prozent) im ersten Jahr, in dem die Bemessungsgrundlage positiv ist, sowie in den folgenden drei Steuerjahren.
- Antrag auf Stundung der Zahlung der Körperschafts- oder Einkommenssteuer für Nichtansässige in den ersten beiden Jahren, in denen die Bemessungsgrundlage positiv ist.
- Einführung eines Visums für internationale Telearbeit, das den Aufenthalt in Spanien für maximal ein Jahr erlaubt.
- Die Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, ihrer beruflichen Tätigkeit für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens (nómadas digitales) fünf Jahre lang in Spanien nachzugehen.
- Ausweitung der Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, Investorinnen und Investoren sowie für Studierende.
- Schaffung einer nationalen Behörde für Unternehmertum (Oficina Nacional de Emprendimiento (ONE).