BGH-Urteil: Kein Schadensersatz für Flugreisende wegen fehlender Nutzbarkeit von automatischen Grenzkontrollen
Passagiere können keine Schadensersatzansprüche gegen Flughafenbetreiber geltend machen, wenn sie ihren Flug verpassen, weil sie oder die mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Geklagt hatte ein Passagier, der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern einen Flug verpasste. Er wollte die automatische Grenzkontrolle am Flughafen nutzen. Da Kinder für die Nutzung der Kontrolle aber mindestens 12 Jahre alt sein müssen, konnten sie diese nicht nutzen und wurden an eine Grenzkontrolle mit Personal verwiesen. Dort kam es bei der Kontrolle von anderen Flugreisenden zu einem Problem, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten und zum Verpassen des Fluges für die Familie führte.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt somit, dass die Verantwortung für die automatischen Grenzkontrollen bei der Bundespolizei und nicht beim Flughafen liegt.
Für Fluggäste sei es wichtig, auch bei der Passkontrolle genügend Zeit einzuplanen, kommentiert das Portal Flightright das Urteil. Dies gelte insbesondere in Zeiten mit hohen Flugaufkommen, zum Beispiel in den Schulferien, denn dann kann es nicht nur an den Sicherheitskontrollen, sondern auch bei der Passkontrolle zu längeren Wartezeiten kommen. Zudem sollten Passagiere sich vorab informieren, welche Zugangsvoraussetzungen für die automatischen Grenzkontrollen gelten. Dann können sie diese ohne Probleme nutzen und den Abflug rechtzeitig erreichen.