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Rechtliches

Stromkosten fürs Ferienhaus nachträglich erhöht: Diese Rechte haben Mieter*innen

© vegefox.com, Roman Rodionov - AdobeStock

Das Ferienhaus ist verbindlich gebucht, die Vorauszahlungen sind geleistet und die Freude auf den bevorstehenden, wohlverdienten Urlaub ist da. Doch kurz vor der Abreise kommt eine E-Mail des Vermietenden oder des Buchungsportals, dass der Strompreis nachträglich erhöht werden müsse. Was tun?

Manchmal erhöhen Vermietende den Strompreis einmalig, manchmal staffelweise. Aktuell wenden sich vor allem Reisende nach Dänemark mit diesem Problem an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Sie fragen: Ist eine nachträgliche Strompreiserhöhung legal? Hier kommt es darauf an, was im Vertrag steht. Bereits geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. „Daher ist eine nachträgliche Erhöhung unserer Meinung nach ohne entsprechende Vertragsbestimmungen nicht zulässig“, sagt Sabine Blanke, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Eine EU-weit einheitliche Regelung gibt es in diesem Bereich nicht. Die Ferienhausmiete unterliegt nationalen Regelungen, die sich aber ähneln. Auch in Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Italien, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und Schweden dürfen die Preise nicht einfach nachträglich erhöht werden. In Frankreich kann der Vermieter den Vertrag unter Rückzahlung des Reisepreises kündigen, wenn der ursprünglich festgelegte Preis aufgrund gestiegener Energiekosten nachweislich zu niedrig ist. In Österreich darf der Vermieter unter bestimmten, strengen Bedingungen eine Preiserhöhung vornehmen. Dies ist aber immer im Einzelfall zu prüfen.

Lassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine nachträgliche Erhöhung ausdrücklich zu, ist zu unterscheiden. Augen auf bei Buchungen, bei denen die AGB so ungenau formuliert sind, dass die Urlauber im Vorfeld nicht erkennen können, wann welche Erhöhung auf sie zukommen kann. „Wir empfehlen, solche Verträge gar nicht erst einzugehen.“, sagt Sabine Blanke. 

So sollten sich Urlaubsgäste verhalten

Was also tun, wenn man mit einer solchen Strompreis-Erhöhung konfrontiert wird? Nicht anzureisen kommt für viele Urlauberinnen und Urlauber nicht in Frage und wäre ohnehin keine attraktive Lösung. Bei Nichtanreise kommen fast immer hohe Stornokosten auf die Gäste zu. Das ist nur in einigen Urlaubsländern günstiger geregelt, in Ungarn zum Beispiel. Hier gilt: Wurde man im Vorfeld informiert, kann man die Preiserhöhung akzeptieren oder aus dem Vertrag aussteigen. Das Geld bekommt man in voller Höhe zurück.

Landet nun eine E-Mail mit dem neuen Strompreis im Posteingang, ist es wie mit allen einseitigen Vertragsänderungen: Man sollte ihr umgehend und schriftlich widersprechen, wenn man damit nicht einverstanden ist, und auf die Einhaltung des vereinbarten Preises bestehen. 

Den Urlauberinnen und Urlaubern steht es natürlich auch frei, die Erhöhung zu akzeptieren. „Es spricht nichts dagegen, sich freiwillig an den höheren Kosten zu beteiligen, vor allem dann, wenn man vielleicht schon langjähriger Urlaubsgast in immer demselben Ferienhaus ist“, sagt Sabine Blanke. 

Tipps für die Ferienhaus-Buchung

Lesen Sie die AGB vor der Buchung sehr genau durch. Falls es im Vertrag eine Textstelle gibt, die unbestimmte Erhöhungen gestattet und man das nicht möchte, sollte man woanders buchen.

Widersprechen Sie der Erhöhung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) und / oder versuchen Sie, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Dokumentieren Sie den Verbrauch vor Ort bei der An- und Abreise.

Werden die Stromkosten per Lastschrift eingezogen und erstattet der Anbieter die Erhöhung nicht freiwillig, können Sie eine Rücklastschrift veranlassen. Da Rücklastschriften aber Kosten beim Gegenüber verursachen, wird geraten, den Vermieter beziehungsweise das Portal zumindest vorher darüber zu informieren, dass man sich bei Weigerung der Erstattung das Geld auf diesem Weg zurückholen wird. Achtung: Rücklastschriften umfassen immer den Gesamtbetrag. Den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Betrag für die Nebenkosten müssen Sie natürlich trotzdem bezahlen. Überweisen Sie den vertraglich vereinbarten Betrag deshalb dann wieder an den Vermietenden.

Planen Sie um: Verbringen Sie Ihren Urlaub in anderen Ländern, die andere und vielleicht sogar günstigere Regelungen haben.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar 2023 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.