Flug verpasst wegen langer Wartezeit bei Sicherheitskontrollen: Schadensersatz möglich
Wer aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Bund Schadensersatz verlangen. Um für den notwendig gewordenen Ersatzflug Geld zu erhalten, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch rechtzeitig am Check-in erscheinen und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufsuchen.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt (Az. 1 U 220/20) und zwei Klagenden Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zugesprochen. Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen.
Passagiere waren rechtzeitig bei Sicherheitskontrollen
Schon zu Beginn der Ferienzeit sorgten Streiks und Personalmangel an den Flughäfen für Chaos, Verspätungen und Flugausfälle. Oftmals dauerte auch noch die Sicherheitskontrolle sehr lang. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte bereits am 27. Januar 2022 klargestellt: Ist das Sicherheitspersonal bei den Kontrollen zu langsam und wird deshalb der Flug verpasst, kann von der Bundesrepublik Schadensersatz verlangt werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das verbraucherfreundliche Urteil zusammen.
Geklagt hatten zwei Urlaubsreisende, die in die Dominikanische Republik fliegen wollten. Die Abflugzeit war auf 11:50 Uhr festgesetzt. Das Boarding begann um 10:50 Uhr. Das Gate schloss um 11:30 Uhr. Die Reisenden passierten jedoch die Sicherheitskontrolle so verspätet, dass das Boarding bereits beendet war. Aus ihrer Sicht war die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen. Die Wartezeiten seien unzumutbar gewesen. Sie verpassten den Flug, mussten ein Ersatzticket lösen und zudem eine ungewollte Übernachtung bezahlen.
Flugpassagiere dürfen sich von Empfehlungen der Airlines leiten lassen
Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Bundesrepublik habe zwar keine Amtspflichten verletzt, es sei auch nicht zu wenig Sicherheitspersonal vor Ort gewesen. Der staatliche Eingriff habe aber bei den klagenden Passagieren zu einem unzumutbaren Sonderopfer geführt. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, begründete das OLG Frankfurt seine Entscheidung.
Der Flughafen hatte einen Check-in zwei Stunden vor Abflug empfohlen. Die Klagenden folgten der Empfehlung, sodass sie spätestens 90 Minuten vor Schließung des Gates die Kontrollstelle für Passagiere und Handgepäck erreichten. Dort mussten sie so lange warten, dass der Zutritt zum Flugzeug bereits geschlossen war. Für den Senat gab es keine bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass 90 Minuten für die Sicherheitskontrolle nicht genügen sollten.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.