Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan
Die Bundesregierung hat kürzlich den Gesetzentwurf zum im Dezember 2015 unterzeichneten neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Japan und Deutschland vorgelegt. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird das neue DBA die alte Fassung aus dem Jahr 1966 ersetzen.
Eine neue Regelung des Abkommens bezieht sich auf die zwischengesellschaftlichen Gewinnausschüttungen. Somit unterliegen Dividenden, die durch ein Unternehmen ausgeschüttet werden, an dem der Dividendenempfänger über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zumindest 25 Prozent der Stimmrechte hält, keiner Besteuerung im Quellenstaat mehr. Sofern eine Beteiligung in Höhe von mindestens zehn Prozent für einen Zeitraum von sechs Monaten oder mehr besteht, kann der Quellensteuerstaat bis zu fünf Prozent Quellensteuer erheben.
DBA soll Steuerhinterziehung und -verkürzung sowie doppelte Belastung vermeiden
Künftig soll nur dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Vergütungen beziehungsweise Einkünfte ein Besteuerungsrecht auf daraus resultierendes Einkommen zustehen.
Kern des Abkommens ist wie bei allen Doppelbesteuerungsabkommen die Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung sowie von doppelter Besteuerung durch zwei Länder – in diesem Fall Japan und Deutschland. Beide Staaten verpflichten sich zudem zu einem Informationsaustausch in fiskalischen Angelegenheiten.
Gelingt es beiden Seiten das Gesetz zügig durchzuwinken, könnte das Abkommen bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Quelle: Germany, Trade & Invest