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Rechtliches

Die eigene Wohnung per Airbnb und co. untervermieten: Das ist zu beachten

© pikselstock, AdobeStock

Immer mehr Menschen entscheiden sich für Online-Portale wie Airbnb. Dabei kann nahezu jede und jeder die eigenen vier Wände zur Verfügung stellen. Aber worauf gilt es zu achten? Wie schaut es mit der Haftung aus? Oder der Versicherung? Die ARAG Rechtsexperten haben die wichtigsten Antworten zusammengetragen. Und berichten über ein Gerichtsurteil, das für Vermietende wichtig ist.

Allein bei Airbnb haben seit Gründung 2008 rund 20 Millionen Menschen das Angebot genutzt. Über eine Million Inserate in über 190 Ländern stehen zur Auswahl. Tendenz steigend. Kein Wunder, das Preis-Leistungs-Verhältnis ist bei den Online-Anbietern zu verlockend. Ein schönes Zimmer in Barcelona während der Hauptsaison kann deutlich günstiger als ein Hotel sein. Auf der anderen Seite ist der Trend für Vermieter attraktiv, da sich schnell ein nettes Sümmchen dazuverdienen lässt.

Aber geht das ohne weiteres? Wie sieht es mit der Versicherung aus? Was passiert, wenn in der vermieteten Wohnung etwas zu Bruch geht oder sich ein Besucher verletzt?

Als Allererstes: Erlaubnis einholen

Ohne weiteres ist es nicht erlaubt, gemietete Räume bei Airbnb und Co. unterzuvermieten. Nach §540 BGB ist das ohne Erlaubnis des Vermieters verboten. Dieser muss die Untervermietung zunächst erlauben. Wer es trotzdem tut, riskiert nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 eine fristlose Kündigung. Treten Sie daher zunächst mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Zweckentfremdungsverbot

Der Gesetzgeber lehnt es in manchen Bundesländern ab, dass die Menschen ihre Räume als Ferienwohnungen zur Verfügung stellen. Das Stichwort lautet Zweckentfremdungsverbot. Dieses stellt sicher, dass Anbieter den knappen Wohnungsmarkt nicht noch weiter durch gewerblich genutzten Wohnraum einschränken. In Berlin trat ein solches Verbot 2014 in Kraft. Seit 2018 ist die Vermietung an Feriengäste unter engen Voraussetzungen mit behördlicher Genehmigung wieder erlaubt. In Hamburg, Bonn, Dortmund, Köln und Münster zum Beispiel gibt es ebenfalls Verbote – teilweise mit Ausnahmeregelungen für kurzzeitige Vermietung.

Jedes Bundesland und jede Kommune kann die Regelungen individuell festlegen. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld stehen bei Verstößen an. Es empfiehlt sich, zunächst bei der zuständigen Behörde nachzuhorchen, bevor man die eigenen vier Wände bei Airbnb oder einem anderen Portal anpreist.

Lieber auf Nummer sicher

Wer seine Wohnung an Touristinnen und Touristen vermietet, will dies beruhigt tun. Um den Flachbild­fernseher, das schöne Sofa oder um die Nachtruhe der Nachbarn will man sich keine Gedanken machen müssen. Ähnlich geht es den Urlaubsgästen. Wer sich für ein paar Tage via Airbnb in eine Wohnung einmietet, will ein gutes Gefühl haben. Das Gefühl, im Fall der Fälle Schutz zu genießen.

Versicherungen für Gastgebende

Geht es um das Porzellan, den weißen Teppich oder die Soundanlage, schläft es sich mit einer Hausratversicherung in petto gleich viel besser. Denn die Verantwortung für alle Schäden in der Wohnung tragen nach § 540 Absatz 2 BGB Hauptmieterinnen und -mieter. Dasselbe gilt übrigens für Lärm- und Geruchsbelästigung. Es schadet nicht, den Gast oder die Gästin zu fragen, ob er oder sie über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Airbnb hilft dabei und sichert Privatanbieterinnen und -anbieter mit der kostenlosen Gastgeber-Garantie ab. Sie erstattet Schäden am Eigentum im Wert von bis zu 800.000 Euro. In jedem Fall empfiehlt es sich, vorab eine Inventar-Liste zu erstellen, die alle Wertgegenstände dokumentiert.

Versicherung für die Gäste

In Sachen Versicherung für die Gäste bestehen bei den Anbietern Unterschiede. Die Schutz-Garantie von Airbnb zum Beispiel stärkt nur Gastgeberinnen und Gastgebern den Rücken. Der Gast oder die Gästin genießt keinerlei Schutz. Um als Gäste auf Nummer sicher zu gehen, ist in jedem Fall eine Reiseversicherung empfehlenswert. Sie bietet einen optimalen Schutz, wenn sich jemand beim Aufenthalt im Urlaub verletzt oder ein Notfall eintritt.

Keine Ansprüche aus dem Reiserecht

Anders als bei Pauschalurlauben bestehen bei Airbnb und Co keine Ansprüche aus dem Reiserecht. So gibt es zum Beispiel nicht die Möglichkeit, Schadensersatz wegen entgangener Reisefreude zu verlangen.

Eigene Stornierungsregeln

Verzichtet man kurzfristig auf die im Reisebüro gebuchte Unterkunft, fallen hohe Abschläge an. Bei privaten Zimmervermietungen gelten oftmals andere Regeln. Hier zählt, was Gast und Gastgeber individuell vereinbaren. Treffen beide Parteien vorab keine Absprache, haben sowohl Mieter oder Mieterin als auch Vermieter oder Vermieterin die Möglichkeit, noch kurz vor dem Check-in zu stornieren. Für den Benachteiligten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Urteile 

London beliebteste Airbnb-Metropole

Der Titel der Airbnb-Hauptstadt gebührt derzeit lautdem Portal AirDNA London mit über 59.000 gelisteten Unterkünften – vor der Coronapandemie wohlgemerkt. Billig war der Aufenthalt in der englischen Hauptstadt trotz des Angebots aber nie. Pro Nacht wurden 2018 durchschnittlich 184 US-Dollar fällig. Dagegen waren Angebotsvielfalt (15.709 Unterkünfte) und Preise (durchschnittlich 92 US-Dollar) in Berlin vergleichsweise übersichtlich, wie der Blick auf die Statista-Grafik zeigt.

RECHTLICHES Airbnb Hauptstadt

Airbnb – so funktioniert es

Wer seine Wohnung oder ein Zimmer vermieten will, muss sich zunächst auf Airbnb registrieren. Dann legt man ein Profil an und stellt das Angebot mit Fotos und Beschreibung ein. Alle, die eine Unterkunft suchen, haben die Möglichkeit, in diesen Inseraten zu stöbern und eine Buchungsanfrage zu stellen. Auch hierfür ist eine Registrierung nötig. Wurde gebucht, bezahlen die Nutzer über das Online-Portal. Das Geld fließt auf ein Treuhandkonto der Plattform. Der Vermieter erhält das Geld 24 Stunden nach dem Check-in des Gastes. Ist der Aufenthalt beendet, geben beide Seiten freiwillig eine Bewertung ab.

Wichtig: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airbnb weisen darauf hin, dass die Plattform nur als Vermittlerin dient. Kracht es zwischen Gast und Gastgeber, weil zum Beispiel die Unterkunft nicht den Bildern entspricht, müssen die Streithähne das unter sich austragen.

München: Keine Auskunft über Vermieter von Ferienwohnungen

Airbnb muss der Landeshauptstadt München keine Auskünfte über Vermieter von Ferienwohnungen geben, damit diese Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot ermitteln kann. Auskunft könne nur im Einzelfall verlangt werden. Eine Datenerhebung auf Vorrat kommt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (Az. 12 B 19.1648).

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juni 2022 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.