Skip to main content
Travel
© denis_vermenko, AdobeStock

Flug abgesagt: Gutschein und Umbuchung reichen nicht

Wird coronabedingt der Flug abgesagt, muss eine Airline Kundinnen und Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten.

Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden. In einem ähnlichen Verfahren hatte das Landgericht Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen verurteilt.

Flug abgesagt: Recht auf Erstattung verschwiegen

„Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde“, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Sachlage. „Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist.“

Wie bei vielen Airlines wurde auch bei Condor infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in vielen Fällen der Flug abgesagt. Auf seiner Internetseite hatte das Unternehmen den betroffenen Kundinnen und Kunden mitgeteilt, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten. Dies könnten sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen. Auch eine gebührenfreie Umbuchung sei möglich gewesen. Das Recht auf Erstattung des Ticketpreises fand in der Mitteilung dagegen keine Erwähnung.

Wesentliches Kundenrecht verschwiegen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen: Entweder, sie holen sich das Geld für das Ticket zurück oder buchen kostenfrei um. Dieses Wahlrecht hätte die Airline, wenn sie ihren Flug abgesagt hat, ihren Kundinnen und Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richterinnen und Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie muss künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.

Auch TUI Deutschland wegen Irreführung verurteilt

Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil diese auf unzulässige Weise Erstattungen des Reisepreises verhinderten. Das Landgericht Hannover hatte in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben.

Auch TUI hatte auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, als hätten Reisende nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung war derart versteckt, dass er kaum auffindbar war.

Die Meldung erschien ursprünglich auf der Seite des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Dort findet sich auch ein Verweis auf das Urteil.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe April 2022 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.