Travel-Management ist durch die Corona-Pandemie nicht zum Erliegen gekommen. Vielmehr haben Personalverantwortliche realisiert, dass sie in Sachen Entsendung, Geschäftsreise und Remote Working im Ausland umdenken müssen – rechtlich wie organisatorisch.
Das weiß auch das Team der Unternehmensberatung BDAE-Consult, das auch während der Corona-Pandemie Unterstützung bietet, wenn es um die Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsreisen und Auslandsaufenthalten geht.
A1-Bescheinigung und Compliance-Richtlinien bei EU-Reisen
Häufige Baustelle sind nach wie vor kurze Dienstreisen ins Europäische Ausland. Zwar sind die Themen A1-Bescheinigung sowie Meldepflichten innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz nichts Unbekanntes mehr. Unterschiedliche Länderanforderungen bringen jedoch eine besondere Herausforderung mit sich. Die EU-Entsenderichtlinie (2018/957) ist bereits vor drei Jahren weitreichend reformiert worden. Doch nach wie vor ist die Umstellung nicht in allen Betrieben erfolgreich abgeschlossen, und noch immer lauern rechtliche Fallstricke.
Die Frage, wann bei regelmäßigen Geschäftsreisen abweichend von der „klassischen“ A1-Bescheingung eine A1-Bescheinigung für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer beantragt werden kann und worin der Unterschied liegt: das lässt sich meist nur mit Blick in die geltenden Rechtsvorschriften beantworten.
Im nächsten Online-Seminar am Dienstag, 10. Mai klärt das BDAE-Consult-Team, welche rechtlichen Fallstricke auch drei Jahre nach Reform der Entsenderichtlinie noch immer im Travel-Management lauern, und bietet Gelegenheit zum fachlichen Austausch.
Personalverantwortliche und Travel-Managerinnen und -Manager, die sich zum Thema austauschen und Expertise sichern wollen, sollten sich schnell noch einen der freien Plätze sichern. Die Anmeldung erfolgt bei Andrea Funke, per Mail an
Meldepflichten bei Geschäftsreisen: Unser Fallbeispiel auf Youtube
Wie schnell man gegen die Meldepflichten verstoßen kann, zeigt Auslandsexpertin Lea Fiebelkorn an einem Fallbeispiel: Ein deutsches Unternehmen hat seinen Mitarbeiter in die Schweiz geschickt, spontan und nur für einen kurzen Trip.
Als der Mitarbeiter in seinem Dienstwagen die Grenze überschritt hat man ihn fotografiert – so weit, so unscheinbar. Als er dann nach zwölf Stunden in der Schweiz auf dem Rückweg war, machte man wieder ein Foto, und auch hierbei dachte sich der Mitarbeiter nichts.
Bis zu dem Moment, als er plötzlich von Zollbeamten beiseite gewunken und kontrolliert wurde. Die Beamten fragten nach einer Meldebescheinigung, der Mitarbeiter war wie vor den Kopf gestoßen. Letztendlich hatte sein Unternehmen gegen die Schweizer Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen. Warum genau das der Fall war, und wie das Unternehmen sich – wie auch den Mitarbeiter – hätte vorbereiten sollen, erläutert die Auslandsexpertin auf unserem Youtube-Kanal.