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Weltweit

Ramadan: So viele Stunden am Tag müssen Muslime weltweit fasten

© baramyou0708, AdobeStock

Am 12. Mai endet der diesjährige Fastenmonat Ramadan (Beginn war 13. April). Er bildet die vierte der fünf Säulen des Islam – neben dem Glaubensbekenntnis, den fünf täglichen Gebeten, der Wohltätigkeit gegenüber Mitmenschen und der Pilgerfahrt nach Mekka – und findet im neunten Monat des islamischen Kalenders statt. Dieser orientiert sich am Mondkalender, welcher kürzer als der gregorianische Kalender ist, sodass der Fastenmonat jedes Jahr auf einen anderen Zeitraum im gregorianischen Kalender fällt.

Ramadan ist der Monat, in dem der Koran dem Propheten Muhammad offenbart wurde. Er ist für Muslime die Zeit der Enthaltsamkeit und der Distanz zu allem Materiellen. Dies äußert sich durch das Fasten, das eine Pflicht für Muslime während des Ramadans ist. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang sind Essen, Trinken und auch Rauchen oder der Austausch von Zärtlichkeiten verboten. Zugleich ist der Ramadan eine Zeit der Besinnung und der intensiven Ausübung religiöser Pflichten, so steigert sich beispielsweise die Dauer und Zahl der täglichen Gebete.

Ländervergleich So lange fasten Muslime täglich im Ramadan

In Deutschland fasten etwa fünf Millionen Muslime und müssen dabei deutlich länger Verzicht üben als Muslime an anderen Orten der Welt, wie die Grafik von Statista zeigt. Der Grund: Die Fastenzeit orientiert sich an Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Wer also näher am Äquator lebt, hat eine kürzere Phase der täglichen Enthaltsamkeit. Dadurch müssen beispielsweise Muslime in Oslo sechs Stunden länger durchhalten als ihre Glaubensbrüder und -Schwestern in Melbourne. In Deutschland dauert das Fasten in diesem Jahr rund 17 Stunden am Tag.Gut zu wissen: Ramadan gilt auch für Touristen

 
Andere Länder – andere Sitten! Das weiß jeder Reisende, der gerne abseits der Touristenhochburgen die Ferien verbringt. Einen solchen Individual-Touristen störte es dann aber doch sehr, dass er im Urlaub wegen des Ramadan zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts ess- oder trinkbares zu sich nehmen durfte und somit zwangsweise fasten musste.
 
Er war während des Ramadans in den Oman gereist und musste sich dort den islamischen Sitten unterordnen – bei der Nahrungsaufnahme ebenso wie bei der Bekleidung. Der hungrige Reisende verlangte eine Reisepreisminderung und zog vor Gericht.
 
Nach Meinung der zuständigen Richter war eine geringe Minderung des Reisepreises angebracht, weil der Reiseveranstalter seiner Informations- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Touristen war zwar gesagt worden, dass am Zielort Ramadan sei, es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Mitteleuropäer weiß, dass auch Nichtmuslime diesen Restriktionen unterworfen sind. Eine Aufklärung über islamische Bekleidungsvorstellungen ist laut ARAG Experten allerdings nicht notwendig gewesen.
 
„Wer in ein muslimisches Land reist – und dies ist Allgemeingut – weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann“, so das Gericht (LG Dortmund, Az. 17 S 45/07).
 
Die Rechtsschutzversicherung EXPAT LEGAL, die der BDAE gemeinsam mit der ARAG Versicherungsgruppe entwickelt hat, schützt Sie bei (unwissentlichen) Rechtsverstößen im Ausland.
 
Für mehr Infos dazu kontaktieren Sie bitte gerne unser Beratungsteam:
+49-40-30 68 74-23
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Gut zu wissen: Ramadan gilt auch für Touristen

Andere Länder – andere Sitten! Das weiß jeder Reisende, der gerne abseits der Touristenhochburgen die Ferien verbringt. Einen solchen Individual-Touristen störte es dann aber doch sehr, dass er im Urlaub wegen des Ramadan zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts ess- oder trinkbares zu sich nehmen durfte und somit zwangsweise fasten musste.

Er war während des Ramadans in den Oman gereist und musste sich dort den islamischen Sitten unterordnen – bei der Nahrungsaufnahme ebenso wie bei der Bekleidung. Der hungrige Reisende verlangte eine Reisepreisminderung und zog vor Gericht.

Nach Meinung der zuständigen Richter war eine geringe Minderung des Reisepreises angebracht, weil der Reiseveranstalter seiner Informations- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Touristen war zwar gesagt worden, dass am Zielort Ramadan sei, es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Mitteleuropäer weiß, dass auch Nichtmuslime diesen Restriktionen unterworfen sind. Eine Aufklärung über islamische Bekleidungsvorstellungen ist laut ARAG Experten allerdings nicht notwendig gewesen.

„Wer in ein muslimisches Land reist – und dies ist Allgemeingut – weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann“, so das Gericht (LG Dortmund, Az. 17 S 45/07).

Die Rechtsschutzversicherung EXPAT LEGAL, die der BDAE gemeinsam mit der ARAG Versicherungsgruppe entwickelt hat, schützt Sie bei (unwissentlichen) Rechtsverstößen im Ausland.

Für mehr Infos dazu kontaktieren Sie bitte gerne unser Beratungsteam:

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