Flug wegen Corona-Pandemie gecancelt: Airline muss zahlen
Wenn Fluggesellschaften Flüge canceln, können sie sich nicht ohne weiteres auf die Corona-Pandemie als Grund dafür berufen. So hat das Amtsgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden (Az.: 32 C 1823/20 (86)). Dies gilt zumindest dann, wenn Passagiere nicht unbedingt auf einen konkreten Flug angewiesen sind, sondern auf eine Beförderung als solche.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit buchten die Kläger bei der Airline Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur sowie von Singapur nach Bali und jeweils zurück. Die Fluggesellschaft annullierte die Rückflüge jedoch ohne Angebot einer Ersatzbeförderung. Nachdem die Kläger die Airline erfolglos dazu aufgefordert hatten, verlangten sie eine Entschädigung von insgesamt 2.385,86 Euro. Darin enthalten waren insbesondere die Kosten für die Buchung von Ersatz-Rückflügen sowie für zusätzliche Hotelkosten in Jakarta.
Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch, zu zahlen. Begründung: Sie sei für den Flugausfall nicht haftbar, weil ihr die Durchführung der Flüge aufgrund der weltweiten Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen sei und sie kein Verschulden daran treffe.
Flugbeförderung ist nicht automatisch ein Fixgeschäft
Das sahen die Richter jedoch anders: Es sei dahingestellt, ob die Fluggesellschaft tatsächlich unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihrer vertraglichen Beförderungsverpflichtung nachzukommen. Durch den Ausbruch der Pandemie und den daraus folgenden Einreisebeschränkungen sei sie jedoch nicht generell von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß Paragraf 275 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit worden. Denn ein Flugbeförderungs-Vertrag ist nicht automatisch als absolutes Fixgeschäft anzusehen, wenn es dem Reisenden – wie im vorliegenden Fall – gerade darauf ankomme, überhaupt befördert zu werden und nicht mit einem ganz bestimmten Flug.
Zudem hätten die betroffenen Passagiere insbesondere durch die eigene Organisation der Ersatzflüge gezeigt, dass sie mit Hilfe einer anderen Airline die Aufgabe wahrgenommen haben, die eigentlich der beklagten Fluggesellschaft oblegen hätte. Ansprüche auf Ersatz der gemachten Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ergeben. Die Rückbeförderung habe als sogenanntes „auch-fremdes-Geschäft“ hierbei auch im Interesse der Beklagten gelegen.