Brexit: Das kommt nun auf Unternehmen zu
Da das Vereinigte Königreich seit 1. Januar 2021 nicht mehr an der Politik der Union teilnimmt, wird es unweigerlich Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie für die grenzüberschreitende Mobilität und den zwischenstaatlichen Austausch geben. Denn nun endet der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin am Binnenmarkt und an der Zollunion der EU teilnehmen darf, und damit auch der freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr. Darauf weist die Europäische Kommission in einer Mitteilung hin.
Die künftigen Einschränkungen werden für beide Richtungen gelten, das heißt, vom Vereinigten Königreich in die Union sowie von der Union in das Vereinigte Königreich. Öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, Bürger sowie Interessenträger auf beiden Seiten werden betroffen sein und müssen daher entsprechende Vorbereitungen treffen.
Aufgrund der Entscheidungen der Regierung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die künftigen Beziehungen und die Nichtverlängerung des Übergangszeitraums wird es ab dem 1. Januar 2021 unvermeidlich zu solchen Verwerfungen kommen, durch die sich der Druck, mit dem die Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie bereits konfrontiert sind, noch weiter erhöhen könnte.
Neue Zollbestimmungen sind sicher
Unabhängig vom Ausgang der Brexit- Verhandlungen gibt es ab Januar 2021 neue Zollbestimmungen. Zudem ist eine europäische EORI-Nummer ab 2021 für Im- und Exporte verpflichtend. Diese wird von den Unternehmen bei der Generalzolldirektion beantragt und dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten beim Zoll. Unternehmen, die bisher noch keine EORINummer besitzen, sollten sie frühzeitig beantragen, um zeitliche Engpässe, die es kurz vor dem Ende der Übergangsregelung geben kann, zu vermeiden.
Änderungen bei Besteuerung von Warenlieferungen
Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b UStG i. V. m. 6a UStG zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1a UStG i. V. m. 6 UStG. Neben abweichenden materiell-rechtlichen Anforderungen ergeben sich daraus auch veränderte Nachweispflichten für die Steuerfreiheit der Lieferungen. Weitere Informationen sind in dem Artikel „Brexit und Umsatzsteuer“ der Industrie- und Handelskammer Köln aufbereitet.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Webseite bereitgestellt, auf der die wichtigsten Infos für Unternehmen rund um den Brexit zusammengefasst sind. Diese finden dort unter anderem eine To-Do-Liste, eine Checkliste mit einem vom DIHK konzipierten Online-Tool, Umfragen zum Thema Brexit, IHK-Webinare sowie einen Podcast zum Thema.
Das gilt für Briten und EU-Bürger ab dem 1. Januar 2021
Für bereits in Deutschland gemeldete Briten und ihre Familienangehörigen: Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland einen Wohnsitz angemeldet haben und hier leben, haben auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin das Recht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Allerdings benötigen sie ein Dokument, das bei den Ausländerbehörden beantragt werden muss.
Für deutsche Staatsbürger in Großbritannien: Ähnlich wie britische Staatsbürger in Deutschland müssen sich Deutsche, die vor dem 31.12.2020 in Großbritannien wohnhaft waren, im EU Settlement Scheme registrieren, um weiterhin in Großbritannien wohnen und arbeiten zu dürfen. Diese Registrierung muss bis zum 30.06.2021 online erfolgen.
Neueinreisende EU-Bürger: Ab dem 1. Januar 2021 müssen neueinreisende EU-Staatsangehörige vorab ein entsprechendes Visum beantragen, um im Vereinigten Königreich leben und arbeiten zu dürfen. Umgekehrt gilt das gleiche für Briten, die in Deutschland leben und arbeiten wollen.