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Rechtliches
© Andrey Popov, AdobeStock

Knöllchen aus dem Ausland: Das sollten Autofahrer wissen

Urlauber, die ein Knöllchen im Ausland erhalten, sollten am besten zügig und an Ort und Stelle bezahlen. Die Angelegenheit einfach auszusitzen ist keine gute Idee. Mittlerweile können die Strafen aus allen EU-Staaten in Deutschland nachträglich vollstreckt werden. Der ADAC empfiehlt, ausländische Bußgeldbescheide auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und danach unverzüglich zu bezahlen. Viele Länder gewähren zudem teils hohe Rabatte, wenn die Geldbuße zügig bezahlt wird. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes können bis zu 50 Prozent nachgelassen werden. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen sollten Betroffene juristischen Rat einholen.

Bußgelder aus EU-Ausland werden auch in Deutschland vollstreckt

Wer ein ausländisches „Knöllchen“ in seinem Briefkasten vorfindet, sollte dieses also nicht einfach wegwerfen. Dass Bußgelder EU-weit unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden können, ist in Deutschland bereits seit 2010 möglich, weiß die ARAG. Damals gab es einen EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen, der in nationales Recht umgesetzt wurde. Inzwischen wenden 27 EU-Länder den Rahmenbeschluss an.

Für deutsche Autofahrer bedeutet das: Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus diesen Ländern können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Da die Bußgelder im Ausland oft wesentlich höher als in Deutschland ausfallen (eine Übersicht gibt es hier), kann dieser Schwellenwert auch bei einem harmlosen Parkverstoß erreicht sein. Zudem werden die Verwaltungsgebühren in den Schwellenwert mit eingerechnet. Lautete der Bußgeldbescheid also zum Beispiel auf 40 Euro, kann er gleichwohl in Deutschland vollstreckt werden, wenn Verfahrenskosten von 30 Euro dazukommen.

Bundesjustizamt für Eintreibung von Knöllchen zuständig

Wurde ein Knöllchen nicht bezahlt, übergeben die ausländischen Behörden die Angelegenheit an das Bundesamt für Justiz in Bonn, das für die nachträgliche Eintreibung von Bußgeldern zuständig ist. Eingetrieben werden laut ADAC grundsätzlich nur Geldbeträge ab einer Grenze von 70 Euro mit Ausnahme von Österreich, wo die Grenze bei 25 Euro liegt. Darin inbegriffen sind das Bußgeld sowie anfallende Verwaltungskosten. Das BfJ leitet die Vollstreckung aber laut der ARAG nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Ferner scheidet eine Vollstreckung aus, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Erhöhte Vorsicht ist jedoch geboten, wenn man wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland Post von einem ausländischen Anwalt oder Inkasso-Unternehmen erhält. In den vergangenen Jahren wurden jeweils rund eine halbe Million Deutsche auf diesem Wege zur Kasse gebeten, meist mit sehr hohen zusätzlichen Gebühren. So haben etwa kroatische Anwälte ein Geschäftsmodell entwickelt, bei dem sie von deutschen Autofahrern Geldbeträge wegen Parkverstößen einfordern, die das 20-fache über den ortsüblichen Tarifen liegen. Der ADAC rät Betroffenen, gegen derart überzogene Forderungen in jedem Fall Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten.

Wer wegen eines Auslandsknöllchens einen Mahnbescheid oder eine Nachricht vom Gerichtsvollzieher erhält, benötigt umgehend anwaltliche Unterstützung, um eine Vollstreckung hierzulande eventuell noch abzuwehren. Auch wenn ein Knöllchen – aus welchem Grund auch immer – hierzulande nicht vollstreckt werden kann, gibt der Club zu Bedenken, dass in manchen Ländern Bußgelder erst nach Jahren verjähren.

Wer etwa ein Bußgeld aus Italien nicht bezahlt, kann bis zu fünf Jahre lang in Italien in finanzielle Haftung genommen werden, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass noch eine Rechnung offen ist. Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot kann immer nur im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei gibt es bei Verkehrsverstößen im Ausland nicht.

Sparen mit Bußgeldrabatten

Bei geringfügigen Verstößen in Deutschland wird ein Verwarnungsgeld erhoben, das unter Umständen direkt gezahlt werden kann. Ansonsten flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Anders sieht es in einigen EU-Ländern aus. Wer schnell zahlt, kann bis zur Hälfte des Bußgeldes sparen. In Belgien erhalten Sie bis zu zehn Prozent Rabatt, wenn Sie einen entsprechenden Vergleichsvorschlag des Staatsanwalts annehmen.

In Frankreich werden je nach Verstoß bis zu 45 Euro vom Bußgeld erlassen. Voraussetzung: Man zahlt innerhalb einer festgelegten Zeitspanne, die sich danach richtet, ob der Bußgeldbescheid direkt vor Ort ausgehändigt wurde oder erst später zugestellt wird. In Italien wird in der Regel beim erstmaligem Verkehrsverstoß der gesetzliche Mindestbetrag verlangt. Davon können Sie 30 Prozent abziehen, wenn Sie innerhalb von fünf Tagen zahlen – außer bei schwerwiegenden Delikten mit Fahrverbot oder Kfz-Beschlagnahme. In Spanien, Großbritannien und Griechenland sind bis zu 50 Prozent Ersparnis drin, wenn Sie fristgerecht zahlen.

Quelle: ARAG - Rechtstipps und Gerichtsurteile