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Rechtliches
© grigvovan, AdobeStock

Verbraucherrecht auf Kreuzfahrten: Diese Corona-Regelungen müssen Passagiere beachten

Auch die Kreuzfahrtbranche musste in der Coronakrise stark zurückgefahren werden. Viele Veranstalter haben Kreuzfahrten ganz abgesagt oder zumindest verschoben. Doch was, wenn Passagiere eine Fahrt doch noch wahrnehmen? Welche Rechte haben sie? Die neue Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland gibt darüber Aufschluss.

Wurde die bereits zu Jahresbeginn gebuchte Kreuzfahrt aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt, muss der Reiseveranstalter den kompletten Reisepreis erstatten. Für Kreuzfahrten, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, darf dieser einen Gutschein anbieten. Allerdings entscheidet der Passagier, ob er den Gutschein annimmt oder nicht. Lehnt er ab, steht ihm der komplette Reisepreis zu. Möchte der Veranstalter den Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, gilt das Gleiche. Wer hingegen selbst storniert, weil er zum Beispiel zu einer Risikogruppe gehört, kann dies bis zum Abreisetag tun, muss aber meist mit hohen Stornogebühren rechnen.

Angst vor Corona kein Grund zur Stornierung von Kreuzfahrten

Wer zur Risikogruppe gehört und deswegen die Kreuzfahrt absagen möchte, sollte beachten: Die reine Angst an Corona zu erkranken reicht nicht aus, um den Vertrag zu kündigen, genauso wenig wie die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Betroffene können ihren Vertrag zwar bis zum Abreisetag kündigen, müssen aber mit Stornogebühren rechnen.

Sollte ein Landausflug abgesagt werden, dann gilt Folgendes: Passagiere, die bereits an Bord sind und dort die Absage für Landausflüge erhalten, können den Reisepreis entsprechend mindern. Reklamieren Sie unmittelbar, am besten schriftlich, entweder beim benannten Vertreter vor Ort oder beim Kreuzfahrtveranstalter. Reisende sollten sich dann nach Ihrer Rückkehr mit dem Kreuzfahrtveranstalter in Verbindung setzen und die Minderung schriftlich geltend machen. Dies sollte allerdings innerhalb einer Frist von maximal zwei Jahren geschehen.

Anders sieht es aus, wenn Passagiere bereits vor Reiseantritt wussten, dass wesentliche Bestandteile der Kreuzfahrt nicht stattfinden können, weil Sehenswürdigkeiten geschlossen sind oder Häfen nicht angelaufen werden können. Dann haben Betroffene die Wahl. Entweder sie akzeptieren die geänderten Reisebedingungen oder sie treten innerhalb der vom Kreuzfahrtveranstalter festgelegten Frist vom Vertrag zurück. In einem solchen Fall ist das sogar kostenlos möglich. Manche Reiseveranstalter bieten als Ersatz auch eine neue Kreuzfahrt an. Diese müssen Verbraucher allerdings nicht annehmen, wenn sie es nicht wollen.

Große Anbieter von Kreuzfahrten verlangen negativen Test

Auch die Teilnehmer von Kreuzfahrten haben Pflichten, denen sie nachkommen müssen: Laut Branchenverband, der Cruise Lines International Association (CLIA), dürfen Reisende weltweit nur noch an Bord, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen können. Diese Regelung gilt für Schiffe ab 250 Passagieren. Bei Schiffen mit einer geringeren Passagierkapazität obliegt es dem Kreuzfahrt-Veranstalter, ob er einen negativen Covid-19-Test verlangt oder nicht. Kontaktlose Temperaturmessungen werden auf den meisten Schiffen durchgeführt.

Viele Passagiere dürften sich angesichts der aktuellen Corona-Fallzahlen in einem Risikogebiet befinden. Hier stellt sich die Frage, ob diese unter den gegebenen Umständen überhaupt eine noch stattfindende Kreuzfahrt antreten dürften. Dabei spielt es eine Rolle, welche Vorgaben der Reiseveranstalter hierzu macht und es ist abhängig davon, welche Zielhäfen das Schiff ansteuert. Die verschiedenen Staaten haben sehr unterschiedliche Regelungen darüber erlassen, welche Regionen als Risikogebiete gelten und welche Einreisebeschränkungen bestehen.

Diese Coronaregeln gelten auf Kreuzfahrten derzeit an Bord

Es gelten die üblichen Abstandsregeln von 1,50 Meter. Um die Abstandregelungen einzuhalten, dürfen nicht alle Kabinen belegt werden. In öffentlichen Bereichen muss eine Maske getragen werden. Anstelle von Buffets, werden auf zahlreichen Schiffen Speisen und Getränke am Tisch serviert. Teilweise sind die öffentlichen Toiletten geschlossen. Es sind die Toiletten in der Kabine zu benutzen. Häufig dürfen nur Personen an einem Tisch sitzen, die sich eine Kabine teilen. Um eine weitere Ausbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen, hat die Europäische Union zusammen mit Healthy GateWays Leitlinien für Kreuzfahrten erstellt.

Wer sich nicht an die Corona-Vorschriften hält, und trotz Ermahnungen die Regeln missachtet, kann unter anderem auf Anordnung des Kapitäns des Schiffes verwiesen und der Reisevertrag gekündigt werden. Zusatzkosten für einen Rückflug, übernimmt das Kreuzfahrtunternehmen normalerweise nicht. Und was passiert bei einem Corona-Fall an Bord eines Kreuzfahrtschiffes? Bei einem Covid-19-Verdacht wird der betroffene Patient in einer dafür vorgesehenen Kabine isoliert, versorgt und schnellstmöglich an Land gebracht. Enge Kontaktpersonen werden zur Sicherheit der anderen Passagiere ebenfalls isoliert.