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© Tomasz Warszewski, AdobeStock

Thomas-Cook-Erstattungen: Noch bis 15. November möglich

Verbraucher, die eine Pauschalreise über den nun insolventen Anbieter Thomas Cook gebucht hatten und diesen nicht nutzen konnten, haben noch bis zum 15. November Zeit, beim Bundesjustizministerium ihren Anspruch auf Entschädigung zu erheben. Darauf weist unter anderem der Verbraucherzentrale Bundesverband hin. Auf seiner Internetseite gibt die Verbraucherschutz-Organisation Hinweise, wie Kunden zwecks Anmeldung und Auszahlug vorgehen sollten.

Im September 2019 musste der Konzern Thomas Cook Insolvenz anmelden. Als Folge dessen wurden erst alle Reisen bis Jahresende abgesagt und schließlich auch alle für das Jahr 2020.

Da die Haftungssumme des Insolvenzabsicherers nicht ausreichte, sind nach der Thomas-Cook-Pleite viele Kunden auf ihren Kosten sitzengeblieben. Abhilfe will seitdem die Bundesregierung schaffen: Ende 2019 hatte sie angekündigt, den Kunden ihren finanziellen Schaden zu ersetzen.

Entschädigung durch Bundesregierung

Das geschieht über die Registrierung in einem hierfür eingerichteten Online-Portal, die bis spätestens 15. November erfolgen sollte. Kunden müssen hier Ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und eintragen, welche Leistungen von dritter Seite Sie bereits erhalten haben. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine weitere Entschädigungszahlung seitens des Bundes in Betracht kommt.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat eine ausführliche Hilfeseite für Thomas-Cook-Kunden eingerichtet. Für Rückfragen und Probleme mit dem Online-Portal können Verbraucher das Ministerium auch telefonisch unter 0361 / 606 670 12 erreichen.

Schon im Interview in unserer Januar-Ausgabe Expat-News machte Rechtsanwalt Markus Mingers dann klar, dass die Entschädigung sich wohl nur auf Pauschalreisende beziehen würde: Bei Individualreisenden ist es problematischer. Die einzelnen Leistungen sind nicht von der Versicherung abgedeckt“, so der Rechts-Experte. „Das bezahlte Geld wird Teil der Insolvenzmasse. Mithin müssen einzelne Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dies hat jedoch auch nach jahrelangen Prozessen meist wenig Aussicht auf Erfolg.“

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe November des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.