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Verbraucherzentrale verklagt Lufthansa

Die gesetzliche Regelung ist klar: Storniert ein Anbieter bereits bezahlte Flüge, muss er seine Kunden darüber informieren, dass sie ihr Geld zurückfordern oder freiwillig einen Gutschein annehmen können. Entscheiden Verbraucher sich für die Rückzahlung, muss das Unternehmen innerhalb von sieben Tagen den Flugpreis erstatten. Viele Verbraucherzentralen befürchten allerdings, dass die Lufthansa diesen Regelungen nur spärlich nachkomme und womöglich sogar Rückzahlungen verschleppen könnte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht nun gerichtlich gegen das Unternehmen vor.  

Lufthansa lenke von Zahlungsverpflichtung ab

Grundsätzlich gibt die EU-Fluggastrechte-Verordnung dem Verbraucher das Anrecht auf Kostenerstattung: Wer einen Flug gebucht hat und nicht reisen kann, weil der Flug gestrichen wird, hat demnach die Wahl zwischen einer Umbuchung und der Erstattung des Ticketpreises. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei der Annullierung um einen Flug für den nächsten Tag oder den nächsten Monat handelt. Die Europäische Kommission stellt hier Informationen zu den Fluggastrechten (speziell im Corona-Fall) zur Verfügung.

Verantwortlich für die Erstattung ist die jeweilige Fluggesellschaft oder der Reisevermittler. Zum Beispiel das Reisebüro oder der Online-Vermittler, bei dem das Ticket gekauft wurde. Die Fluggesellschaft kann Reisenden selbstverständlich einen Gutschein anbieten, jedoch müssen Passagiere diesen nicht akzeptieren und können auf einer Auszahlung bestehen.

Die Verbraucherzentrale befürchtet, die Lufthansa verfolge die Praxis, Rückzahlungen aufzuschieben oder gar zu verhindern. Der Verband kritisiert etwa, dass die Lufthansa auf Kundennachfrage Umbuchungen und Rabatte anbiete, statt Fluggäste über ihr Recht aufzuklären, sich den Flugpreis erstatten lassen zu können. Komme es zu einer Forderung nach Kostenerstattung, so bemängelt der Verband, beharre die Lufthansa darauf, sie könne die geltende Rückzahlungsfrist nicht einhalten.

„Verbraucher, die nicht wissen, dass sie einen Anspruch auf die Rückzahlung haben, werden durch die falschen Informationen getäuscht“, erläutert Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Auch, wenn die Corona-Pandemie derzeit vielen Anbietern in der Reisebranche schwer zusetzt: Gerade ein Unternehmen, dass durch staatliche Mittel massiv unterstützt wird, darf sich nicht so vor seiner Verantwortung und vor seinen gesetzlichen Pflichten drücken.“

Die Verbraucherzentrale forderte die Lufthansa zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, mit der sie sich verpflichtet, Verbraucher künftig über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren, das Recht auf Rückerstattung nicht zu verschweigen und den Flugpreis innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzuzahlen. Da das Unternehmen nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, hat die Verbraucherzentrale nun Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Ein Termin für die Verhandlung steht derzeit noch nicht fest.

Branchenweites Transparenzproblem?

Nicht nur bei der Lufthansa, auch bei vielen anderen Reise- und Fluganbietern laufen Rückzahlung und Kommunikation schlecht – wie Verbraucherzentralen bundesweit bemängeln. Die Verbraucherzentrale geht daher derzeit gegen mehrere weitere Anbieter vor, die Verbraucher nicht oder nur unzureichend über ihr Recht auf Rückerstattung informieren oder die Rückzahlung komplett verweigern. Mehrere Unternehmen haben inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben, in sechs Fällen, darunter Eurowings und DER Touristik, wurde Klage erhoben, weitere werden vorbereitet.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Oktober des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.