So vielen Deutschen macht Corona einen Strich durch die Urlaubsplanung
Fast jeder fünfte Deutsche (19 Prozent) konnte bisher aufgrund des Coronavirus seine Urlaubspläne nicht durchsetzen. Ebenfalls knapp ein Fünftel (18 Prozent) ist demnach der Meinung, den geplanten Urlaub vermutlich absagen zu müssen – während 15 Prozent erwarten, gegebenenfalls umplanen zu müssen. Fast jeder Zweite (42 Prozent) hat allerdings vor, erst einmal abzuwarten, da der gebuchte Urlaub noch etwas weiter entfernt ist. Das ergibt eine aktuelle, repräsentative Befragung des Online-Versicherungsanbieters Clark zusammen mit dem Befragungsinstitut YouGov.
Die Ausbreitung des Coronavirus beeinflusst allerdings auch diejenigen, die sich erst in der Planungsphase des diesjährigen Jahresurlaubs befinden. Fast ein Drittel (31 Prozent) der Befragten geht davon aus, dass ein längerer Urlaub in diesem Jahr nicht mehr möglich sein wird. 15 Prozent sind dabei etwas optimistischer: Sie warten erst einmal die nächsten Entwicklungen ab und passen ihre Urlaubspläne dann entsprechend an. Für immerhin fünf Prozent spielt Covid-19 bei der Urlaubsplanung überhaupt keine Rolle.
Laut einer Umfrage der ARD haben 14 Prozent der Wahlberichtigten aus Deutschland ihren Sommerurlaub bereits storniert. Weitere 21 Prozent haben wegen der Corona-Krise noch keinen Sommerurlaub für das Jahr 2020 gebucht.
Versicherungs-Check erst recht bei unsicheren Urlaubsplänen
Wie gut sind die Deutschen aber darauf vorbereitet, wenn eine geplante Reise abgesagt wird? Fast jeder Zehnte hat aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus erst kürzlich eine Reiseversicherung abgeschlossen oder plant, dies in Zukunft zu tun. Einige Befragte haben aus diesem Grund in den letzten Wochen bereits eine Reisekrankenversicherung (sechs Prozent) oder Reiseabbruchversicherung (vier Prozent) abgeschlossen. Der Großteil der Befragten (67 Prozent) ist von seinem bestehenden Versicherungsschutz überzeugt und hat nicht vor, eine zusätzliche Versicherung für Reisen abzuschließen.
Wichtig ist es im ersten Schritt vor allem, sich genau darüber zu informieren, was verschiedene Reiseversicherungen konkret abdecken. Eine solche Versicherung gilt im Ausland als unabdingbar, um im Notfall ausreichend und bezahlbar versorgt zu werden. Aber: Viele Versicherer haben in ihren Vertragsbedingungen festgelegt, dass ihre Versicherungsleistungen ausdrücklich nicht gelten, wenn die Gesundheitsgefährdung durch eine Pandemie erfolgt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus als eben eine solche Pandemie klassifiziert. Reisende sollten auf jeden Fall überprüfen, ob Leistungen aufgrund einer Corona-Infektion abgedeckt sind. BDAE-Kunden müssen sich hier beispielsweise keine Sorgen machen.
So ist die Rechtslage bei einer weltweiten Reisewarnung
Die Rechtsexperten von der ARAG Rechtsschutzversicherung erläutern, welche Rechte Verbraucher haben, deren Urlaubsreise aufgrund der weltweiten Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde.
Pauschalreisende: Durch die allgemeine Reisewarnung der Bundesregierung haben Pauschalurlauber für die Dauer der Warnung nun nicht mehr nur einen Anspruch auf eine Umbuchung ihrer Reise, sondern auf eine Erstattung der Kosten. Und zwar, ohne dass Stornokosten anfallen. Die Kulanz der Reiseunternehmen wird also zur Pflicht. Allerdings raten die ARAG-Experten zu etwas Umsicht: Wer sich grundsätzlich nach der Corona-Krise vorstellen kann, die Reise in gleicher Form anzutreten, sollte nur umbuchen oder sich einen Gutschein ausstellen lassen, statt zu stornieren. Denn die Erstattung der gesamten Kosten könnte so manchen Anbieter finanziell in die Knie zwingen.
Individualreisende: Individualreisende haben durch die weltweite Reisewarnung erst dann die Aussicht auf eine Rückerstattung ihrer Flugkosten, wenn ihr Flug annulliert wird oder ein Einreiseverbot in die geplante Urlaubsdestination besteht. Ob auch andere Kosten erstattet und entschädigt werden müssen, hängt nach Auskunft der ARAG-Experten im Wesentlichen davon ab, ob durch das Coronavirus unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierzu gibt allerdings noch keine klare Rechtsprechung.
Wer individuell eine Unterkunft gebucht hat, die nun nicht mehr erreichbar ist, muss nach wie vor auf die Kulanz der Vermieter hoffen. Denn zumindest für deutsche Unterkünfte gilt normales Mietrecht, bei dem es kein kostenloses Rücktrittsrecht gibt. Trotzdem raten die ARAG-Experten zur Nachfrage beim Vermieter. Eine kostenlose Umbuchung, eine günstigere Stornorate oder ein Gutschein können für beide Seiten ein Gewinn sein.
Bei einer individuell gebuchten Unterkunft im Ausland ist die rechtliche Lage schon schwieriger, weil hier deutsches Recht nicht greift. Urlauber sind auf die Kulanz ihrer Vermieter angewiesen. So bietet Apartment-Vermittler Airbnb beispielsweise an, alle Buchungen, die am oder vor dem 14. März getätigt wurden und deren Check-in-Datum zwischen dem 14. März und 14. April liegt, kostenlos zu stornieren und bereits getätigte Zahlungen vollständig zu erstatten.