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Rechtliches
© ingusk, AdobeStock

Seit 1. März 2020 gibt es die Meldepflicht in den Niederlanden

Ab März 2020 müssen alle Arbeitskräfte, die für vorübergehende Dienstleistungen in den Niederlanden tätig sind, gemeldet werden. Die Meldepflicht gilt im modifizierten Umfang auch für bestimmte Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden Dienste leisten. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Güterkraftverkehr.

Die Meldung muss elektronisch über die Webseite Posted Worker erfolgen, die teilweise auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht. Einsätze, die vor dem 1. März 2020 angefangen haben, müssen nicht nachgemeldet werden.

Keine Ausnahmen für das Baugewerbe

Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind auch bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten. Auch der Besuch von wissenschaftlichen Kongressen und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen sind nicht meldepflichtig. Für bestimmte Arbeitskräfte wie Journalisten, Künstler, Sportler und Forscher gelten ebenfalls Ausnahmen.

Die Ausnahmen von der Meldepflicht unterliegen überwiegend zeitlichen Einschränkungen, die aber relativ großzügig bemessen sind. Für eine dringend erforderliche Wartung von in die Niederlande gelieferten Maschinen durch Arbeitskräfte des Lieferanten gilt zum Beispiel ein meldefreier Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Wochen pro Zeitraum von 36 Wochen.

Die Ausnahmen von der Meldepflicht gelten allerdings nicht für Drittstaatsangehörige. Deren Einsatz in den Niederlanden muss nach wie vor immer gemeldet werden. Die Niederlande schließen sich mit der Einführung der Meldepflicht anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Belgien, Frankreich und Schweden an, die schon seit längerem eine Meldepflicht kennen.

Zu wenige Tarifvertrags-Infos in Fremdsprachen verfügbar

Die Deutsch-Niederländische Handelskammer weist darauf hin, dass noch immer nicht ausreichend Informationen in verschiedenen Sprachen zu den lokalen Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen. Dies mache es ausländischen Unternehmen schwer, sich rechtskonform zu verhalten. Die bisher auf der Webseite des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichten englischsprachigen Tarifbedingungen, die im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung beachtet werden müssen, betreffen nämlich nur einen kleinen Teil der Betriebszweige. Es handelt sich zudem insgesamt um abgelaufene Tarifverträge.

Es wäre daher dringend erforderlich, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung einzuhaltenden Bedingungen umfassend in mehreren Sprachen auf einer leicht zugänglichen Webseite veröffentlicht werden.

Omer Dotou, Leiter Unternehmensberatung internationale Mitarbeiterentsendung des BDAE, erläutert in einem Interview mit welchen Schwierigkeiten Arbeitgeber künftig rechnen müssen.