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Flugausfall wegen Pilotenstreiks: Passagiere müssen entschädigt werden

Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Pilotenstreiks eine Entschädigung erhalten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil entscheiden (Az.: 2-24 O 117/18).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Fluggesellschaft mit Sitz in Irland im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief diese die bei der Airline angestellten Piloten zum Streik auf. Viele Flugkapitäne legten ihre Arbeit nieder und es kam zum Ausfall zahlreicher Flüge. Daraufhin klagten einige Passagiere auf Entschädigung – mit Erfolg.

Fluggesellschaft kümmerte sich nicht um Alternativen

Die Begründung der Richter: Die Airline habe nicht alles unternommen, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Zudem hätte die Fluggesellschaft versuchen können, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Da sich die Verantwortlichen der Airline nicht einmal um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung bemüht hatten und auch keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufnahmen, hätten trotz des Pilotenstreiks keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorgelegen, die eine Haftung der Airline ausgeschlossen hätten. Deswegen müsse sie für den Schaden, der den Passagieren entstanden ist, aufkommen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Hintergrund: Artikel 5 und Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (sogenannte Fluggastrechteverordnung) gewähren Reisenden im Fall der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft. Eine Ausnahme davon ermöglicht Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung (hier eine Übersicht der außergewöhnlichen Umstände).

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Copa Airlines ist pünktlichste Fluggesellschaft der Welt

Wenn Flüge nicht gerade wegen eines Pilotenstreiks ausfallen, sind sie oft genug unpünktlich. Wer das Verspätungsrisiko von vorneherein minimieren möchte, sollte sich das OAG-Ranking der pünktlichsten Airlines der Welt (kann hier nach Anmeldung per E-Mail heruntergeladen werden) gut einprägen.

Demnach sind rund 90 Prozent der Flüge von Copa Airlines aus Panama im vergangenen Jahr pünktlich gewesen. Auf Platz zwei und drei folgen airBaltic, die staatliche Fluggesellschaft Lettlands, und Hong Kong Airlines. Die Lufthansa bringt es dagegen nur auf 69,4 Prozent – das reicht nicht einmal für die Top 20.