Balearen bekämpfen Alkoholexzesse per Gesetz
Die spanische Regierung hat einen Gesetzesbeschluss zur Bekämpfung von Exzessen in bestimmten Tourismusgebieten verabschiedet. Dieser soll eine ernsthafte Veränderung des Tourismusmodells in bestimmten Reisezielen bewirken. Es ist die erste Regelung in ganz Europa, die das Werben und den Verkauf von Alkohol in den Regionen einschränkt.
Mit der neuen Verordnung will die Regionalregierung der Balearen nun gegen ausschweifend feiernde Touristen in bestimmten Gebieten der Inseln Ibiza und Mallorca durchgreifen. Sie verbietet unter anderem das Springen von Balkon zu Balkon, Ausflüge rund um das Thema Alkohol und den Verkauf von Alkohol zum Pauschalpreis. Zudem regelt sie die Erteilung neuer Partybootslizenzen und setzt Beschränkungen für die Tätigkeit in bestimmten Gebieten fest.
Der Geltungsbereich der Verordnung ist auf drei Bereiche (S‘Arenal, Magaluf und den Westen Sant Antonis) beschränkt und gilt für fünf Jahre. Vorgesehen sind Bußgelder von bis zu 600.000 Euro und eine Aussetzung der Berufstätigkeit von bis zu drei Jahren.
Ziel ist Verbesserung der Urlaubsqualität
Die Balearischen Inseln sind somit ein Vorreiter im Kampf gegen den sogenannten Übertourismus (overtourism) und fördern nachhaltigen Tourismus. In den vergangenen Jahren waren die touristischen Gebiete von Mallorca und Ibiza vor allem durch Fälle von Alkoholmissbrauch beeinträchtigt. Die neue Verordnung mit dem entsprechenden Sanktionssystem soll das Image Mallorcas wieder aufpolieren und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Auf diese Weise werden die Investitionsanstrengungen der letzten Jahre durch den privaten Sektor belohnt.
Der Gesetzesbeschluss ist zunächst fünf Jahre gültig und erstreckt sich auf bestimmte Gebiete der Playa de Palma, S‘Arenal, Magaluf und den Westen von Sant Antoni de Portmany.
Ab sofort ist Werbung zur Förderung des Konsums in touristischen Einrichtungen ebenso verboten wie Gratis-Bars, Happy Hour oder Ähnliches. Alkoholautomaten werden abgeschafft und Einrichtungen, die Alkohol verkaufen, müssen zwischen 21:30 Uhr und 8:00 Uhr geschlossen bleiben. Auch das Werben, die Organisation und der Verkauf bei zum Beispiel Pub Crawls (Kneipentouren) sind in den betroffenen Gebieten nicht mehr erlaubt.
Bis zu 600.000 Euro Strafe möglich
Zudem sind jegliche Handlungen, die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährden, auf dem gesamten Gebiet der Balearen verboten. Dies gilt also nicht nur innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Verordnung. Diejenigen, die diese Praktiken trotz des Verbots ausführen, werden sofort aus der Einrichtung ausgeschlossen und der Fall wird als schwere Straftat eingestuft. Dies gilt sowohl für die Person, die sie ausführt, als auch für die Person, die sie zulässt.
Das Sanktionssystem unterscheidet zwischen schweren und sehr schweren Verstößen. Im ersten Fall werden die folgenden Handlungen als schwere Verstöße angesehen: Praktiken, die das Leben, die Unversehrtheit oder die Gesundheit gefährden (Verstoß des Touristen, der sie ausübt); das Ausbleiben einer ausdrücklichen Aufklärung der Kunden über die besagten gefährlichen Praktiken (Verstoß der Einrichtung); die Nichtausweisung von Kunden, die diese gefährlichen Praktiken ausführen (Verstoß der Einrichtung); unter anderem auch das Bewerben alkoholischer Getränke oder das Ausschenken von Alkohol in den Einrichtungen. Schwere Verstöße werden mit Bußgeldern von 6.001 bis 60.000 Euro geahndet.
Zu den sehr schweren Verstößen gehören unter anderem der Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der zulässigen Zeiten. Auch Freigetränke, Happy Hour oder Verkaufsstrategien wie „2 für 1“ und „3 für 1“, Alkoholautomaten, der Verkauf von Getränken an Minderjährige und Schwangere, die Werbung oder die Durchführung von alkoholischen Ausflügen (Pub Crawl) oder die Begehung von zwei schweren Straftaten innerhalb von sechs Monaten werden geahndet.
Sehr schwere Verstöße werden mit Bußgeldern von 60.001 bis 600.000 Euro belegt. Sie können je nach Umständen auch zur Schließung des Lokals für maximal drei Jahre führen. Alle anderen in dem Erlass benannten Verstöße werden als geringfügige Verstöße betrachtet. Diese können mit Geldstrafen zwischen 1.000 und 6.000 Euro geahndet werden.